1851. 7 2. Findet der Arzt wegen äußerer Verletzungen der Leiche oder aus anderen Gründen auch nur einigen, wenn auch nur entfernten Verdacht der konkurri- renden Schuld eines Dritten, so ertheilt er keinen Beerdigungsschein. Er sorgt mit Beihülfe der Orts-Polizeibehörde, (welcher diese Pflicht in jedem Falle un- bedingt obliegt), für sorgfältige Unterbringung und Aufbewahrung der Leiche und zeigt den Fall mit seinen Vermuthungen sofort dem Staatsanwalte deö betref- fenden Kreisgerichts-Bezirko an. Findet der Staatsanwalt, daß offenbar und unzweifelhaft gar kein Verdacht eines Verbrechens vorhanden ist,, so ertheilt er sofort den Beerdigungsschein unter Siegel und Unterschrift und stellt denselben der Orts-Polizeibehörde oder den Angehörigen des Verstorbenen zu. Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß der Fall des Art. 167 der Strafprozeßordnung vorliegt, so veranlaßt er die gerichtliche Obduction be- züglich Sektien durch Requisition des Untersuchungsrichters (Art. 169), oder des Einzelrichters im Falle des Art. 81 der Strafprozeßordnung. Den Beerdigungoschein ertheilt in diesem Falle der Staatsanwalt, wenn er bei der Obduktion, bezüglich Sektion zugegen ist (Art. 82), wenn nicht, der die Leichenschau und bezüglich die Sektion leitende richterliche Beamte. Das Obduktions, bezüglich Sektions-Protokoll muß jedenfalls dem Staats- anwalte sofort zur Stellung seiner weiteren Antrage (Einholung von Gutachten und dergleichen) vorgelegt werden. Ist der durch die Orts-Polizeibehörde herbeigerufene Arze der Ansicht, daß die gerichtliche Obduktion oder bezüglich Sektion der Leiche so schleunig vorge- nommen werden muß, daß die Benachrichtigung des zu entfernt wohnenden Staatsanwalts zu zeitraubend sein würde, so erstattet er seine Anzeige bei dem naͤchsten Einzelrichter. Dieser nimmt auf Grund des Art. 64 der Strafprozeß- ordnung sodann die Obduktion bezüglich Sektion vor, erkheilt den Beerdigungs- schein und sendet die aufgenommenen Verhandlungen sofort zur weitern Veran- lassung an den betreffenden Staatoanwalt ein. . Hunsichtlich der Lebensrettungsversuche bleibt es hieneben bei den beste- henden Vorschriften. Die hiernach gebocene Obsorge für Verungläckte liegt zu- nächst der Orts-Polizeibehörde ob (F. 4 Nr. 23 der Ministersol-Bekanntmachung vom 20. April 1850, die Errichtung von Landrathämtern betr.), welche über jeden einzelnen Fall dem Landrathe Anzeige zu machen hat.