18 5 1. 13 die Verfolgung in die Gebieke der anderen forkzusetzen, jedoch nicht um den Ver- dächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um mit Vermeidung eines jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalte die nächste Polizei-Behörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sefort mündlich zu unterrichten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. C. 12. Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behörden liege ob, ein Pahkarten-Journal zu führen, in welches die ausgefertigten Paßkarten unter fort- laufender Nummer einzutragen sind. Die Rummer des Journals muß auf der Paßkarte bemerkt werden. Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau auszufuͤllen. F. 13. Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche in Gemäßheit der im Eingange gedachten Uebereinkunft und zu deren Ausführung ergangen sind, werden die Pelizei-Behörden angewiesen, die von ihnen wahrgenemmenen, bei der Auofertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen Verstöße der ihnen vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß der vorgesetzten Instanz derjenigen Behörde gelangen, welche den Verstoß begangen hat. F. 11. Vorstehende Verordnung tritt sofort mit deren Publication in Kraft. Rudolstadt, den 7. März 1851. Fürstl. Schwarzburg. WMinisterium. C. Schwartz. Albert Noß.