18 181. 5. 3. Was das aschule#ichuge Alter anlangt, so sollen von jeht an in dem jedesmal laufenden Jahre alle Kinder, welche bis zum 1. April das Alter von 53 Jahren erreicht haben, zu Ostern in die Schule eingeführt werden. S. 1. Zur Herstellung und Erleichterung einer gehörigen desfallsigen Controle soll in allen Orten des Fürstenthums von den betreffenden Ortögeistlichen oder von den zur Führung der Duplicate der Kirchenbücher verpflichteten Personen vor Ostern jeden Jahres ein Verzeichniß der Kinder, welche in das schulpflichtige Alter getreten sind, aus den Kirchenbüchern angefertiget und unter dessen Zugrundelegung eine ge- naue Prüfung, ob die Einführung der sämmtlichen schulpflichtigen Kinder in die Schule erfolgt ist, vorgenommen werden. . 5. Die Fürstl. Kirchen= und Schulinspectionen, Ephoren und Local-Schulin- spectoren werden mit Ausfährung dieser Verordnung unter gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehenden früheren verordnungsmäßigen Bestimmungen beauftragt. Rudolstadt, den 21. März 1851. Fürstl. Schw. Ministerium, Abthell. für Kirchen= und Schulsachen. Th. Schwartz. C. Bamberg. . XII. Ministerial-Bekanntmachung. Dem Fürstlich Waldeckschen Neben-Zoll- Amte 1 zu simene ist vom I. k. B. ab die unbeschtaͤnkte Befugniß z Rubolstadt, den 26. Maͤrz * Fuͤrstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der a Th. Schwart#. . 1 N. Kech.