Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Viertes Stück vom Jahre 1831. #S XllII. Verordnung, die Collertur-Gebühren der Sportelrendanten betreffend, vom 11. April 1851. Auf höchsten Befehl Lerenissimi wird hiermit verordnet, daß die Sportel- rendanten der Verwaltungs, und Justiz-Behörden sowol der Fürstlichen Ober= als Unterherrschaft bis auf weitere Anordnung eine Collecturgebühr von fünf Procent der wirklich erhobenen Einnahmen an Sporteln und Strafgeldern, ausschließlich jedoch der Verläge, vom II. Quartale d. J. an zu beziehen haben sollen, wobei zu- gleich noch bestimmt wird, daß auch von dem Antheile der Denuncianten an den Strafen die Einnahme-Gebühren zu kürzen sind. Rudolstadt, den 11. April 1851. Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium. Röder. Albert Roß. M. XIV. Ministerial-Bekanntmachung. Der im 2ten Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung publicirten Convention über den Gebrauch der Paßkarten alo Legitimationomittel auf Reisen ist neuerlich auch das Königreich Württemberg, das Großherzogthum Hessen und die freie Stadt Frankfurt beigetreten, was hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Rudolstadt, den 11. April 1851. Fürstl. Schwarzburg. Ministerinm. Röder. Albert Roß. Fürstlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xll. 1