20 1851. XV. Ministerial-Bekanntmachung. In Folge der am §. d. M. stattgefundenen Ereffnung der Süchsisch-Böh- mischen Staatoeisenbahn sind zu Bodenbach in Böhmen und in dem unweie der Stadt Schandau gelegenen Grenzderfe Krippen zur möglichsten Beförderung des Eisenbahnverkehro Neben-Zoll.Aemter erster Classe mit unbeschränkter Erhebungs- und Abfertigungsbefugniß errichtet worden. Rudolstadt, den 11. April 1851. Jürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. Tb. Schwartz. #.. Kech. XVI. Nachtrag zu dem Gesetze vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen betreffend, vom 14. April 1851. Durch das Gesetz vom 0. März 1840, die Abgabe von Tänzen betr., sind die demstlben entgegenstehenden Baesimmungen aller früheren bezüglichen Verord- nungen aufgehoben worden. So weit dies nicht der Fall ist, sind sie noch in Kraft und wir bringen sie andurch zur Beseitigung etwaiger Zweifel und Mißverständnisse zur Nachachtung des Publikums und der Behörden nachstehend in Erinnerung. Alle Tanzbelustigungen, bei denen es anständig und sictlich zugehen muß, dürfen erst nach beendigten beiden Gottesdiensten ihren Anfang nehmen und ohne besondere Erlaubniß, Kirchweihfeste und Vogelschießen jedoch auogenommen, über die Polizeistunde nicht forkgeseht werden. Die Gastwirthe, Traiteurs oder sonstigen Unternehmer der Tänze sind für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich und fallen bei deren Uebertre- tung in eine Strafe von 8 Fl. 46 r. oder 5 Thle. 2. Jeder Ortsvorgesehte oder Polizeibeamte, welcher die Anzeige einer derarti- gen Uebertretung wissentlich unterlassen sollte, fällt in eine gleiche Strafe.