Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. – Kechstes Stlück vom Jahre 1851. —e NXXII. Gesetz wegen Einziehung der jetzt im Umlauf befindlichen und Ausgabe neuer Cassen- anweisungen, vom 80. Mai 1851. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2c. thun hiermit kund und zu wissen: Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufelge des Gesetzes vom 10. Novem- ber 1878 in Umlauf gesetzten hieldndischen Cassenbillets nachgemacht worden sind, so hat ce zur Abwendung des durch solche falsche Cassenbillets für den Verkehr ent- stehenden Nachtheilo nöthig geschienen, neue Cassenanweisungen anfertigen zu lassen und verordnen Wir in dieser Beziehung unter der für diesen Fall im Voraus ertheilten Zustimmung des Landtage Nachztehendes: 1. Die in Gemahheit des Gesetzes vom 10. November 1818 emittirten Cassen- blllete sollen eingezogen werden und es bleibt den Inhabern überlassen, ob sie dafür baares Geld oder andere neue Cassenanweisungen entgegennehmen wollen. Die Beschreibung der letzteren ist auo der Beilage sub ersichtlich. Von Publication dieses Gesetzes an darf von keiner Fürstlichen Casse das zeit- berige Papiergeld zu- Zahlungen mehr verwendet werden, vielmehr soll, was davon bereits bei den Cassen befindlich ist oder demnächst eingeht, sofort in geeigneter Weise für den Umlauf untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu zu ernennenden Commission erfolgen. 3. Die Summe der auszureichenden neuen Cassenanweisungen soll derjenigen der außer Umlauf gesezten alten entsprechen, so daß der Betrag sämmtlicher gleichzeitig im in Umlauf befindlichen alten und neuen Cassenanweisungen die Summe von Thlr. — 350,000 Fl. nicht übersteigen darf. %% Schw. Rudolst. (Gesegtmm. XII.