Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebentes Stäch vom Jahre 1851. —.—- NMXIV. Verordnung, betreffend die Fremden= Polizei, vom 14. April 1851. Nachdem zur Anzeige gekommen, daß die bestehende Verordnung in Anse- hung der Anmeldung übernachtender fremder Personen nicht überall gehörig be- achtet werde, so wird dieselbe unter gleichzeitiger Berücksichtigung der durch die Organisation der Fürstl. Landrathsämter und durch die Uebertragung der Orts- polizei an die Gemeinde-Vorstände eingetretenen Verdnderungen nachstehend in Erinnerung gebracht: 1) Jeder Gastwirth und jeder zum Logiren gegen Bezahlung Berechtigte hat dad Fremdenbuch in der vorgeschriebenen Form pünktlich und reinlich zu führen und dafür zu sorgen, daß die Reiselegitimationen, wenn der Aufenthalt über Nacht dauert, an ihn abgegeben werden. Dauert der Aufenthalt länger als zweimal 21 Stunden, so sind die Reise- legitimationen gegen Empfangnahme von Aufenthaltskarten von dem Gastwirthe bei der betreffenden Polizeibehörde einzuliefernz es versteht sich von selbst, daß bei Zurücknahme der Reiselegitimation die Aufenthaltskarte wieder abgegeben werden muß. 6 Bei Dienstboten bedarf es der Abgabe von Aufenthaltskarten nicht, da deren Stelle die Dienstbücher vertreten. 2) Die Fremden-Zettel sind in den Städten rücksichtlich derjenigen Frem- den, welche vor # Uhr Abendö eintreffen, längstens V Uhr Abendo und rücksicht- lich derjenigen Fremden, welche später ankommen, längstens bid n Uhr Morgens an die von den Vorständen oder von den besondero niedergesetzten Ortspolizeibe- hörden zur Abholung zu bestimmenden Polizei-Beamten abzugeben. Auf dem Lande wird die nähere Bestimmung je nach den örtlichen Verhalt, nissen den betreffenden Fürstl. Landrathämtern vorbehalten. 3) An den Sitzen der Fürstl. Landrathsämter müssen Abschriften der Frem- denzettel von den Ortopolizeibehörden an jedem Morgen bei dem betreffenden Fürstl. Landrathsamte überreicht werden. Furstiich Schw. Rudolst. Gesehsamml. XII. 7