Gesetzsammlung für das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. AIchtes Stück vom Jahre 1881. NXXVVI. Ministerial-Bekanntmachung. Nachdem der Kurfürstlich Hessischen Uebergangostelle zu Bebra die Befug- miß zur Erhebung der Uebergange-Abgabe ven Wein und Taback, sowie zur Aus- fertigung und Erledigung von Uebergangoscheinen über diese Artikel ertheilt worden ist; so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 16. Juli 1851. Fürstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. Röder. A. Koch. XXVII. Ministerial-Bekanntmachung. Der im 2ten Stücke der diesjährigen Gesetz= Sammlung publicirten Conven- tion über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimationsmittel auf Reisen ist unterm 28. Juni d. J. auch das Großherzogthum Mecklenburg. Strelit beigetreten, was bierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Rudolstadt, den 24. Juli 1851. Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium. & XXVIII. Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes, vom 29. Juli 1851. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #c# Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekom- men, den für die Jahre 1846, 1847 und 187 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Verordnungen, welche in Gemäßheit der Verordnung vom 27. Octo- ber 1818 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern undweiter zu ergänzen. Hürstlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xl. 8