42 1’.85 1. Da jedoch neuerdings in Folge der Kürze der festgesetzten Wartezeit von einer Vierkelstunde mehrfache Inconvenienzen vorgekommen sind, so wird mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht deo Fürsten zur Vermeidung etwa fer- ner daraus entspringender Nachtheile die obige Bestimmung dahin abgeändert: „daß die vorgeschriebene Wartezeit von einer Viertelstunde auf eine halbe „Stunde ausgedehnt wird, der Brauer demnach bei Vermeidung der in „S. 23 des Braumalzsteuergesetzes dieserhalb festgesetzten Strafe die Ein- „ maischung erst, nachdem er eine halbe Stunde auf die Ankunft eines , Steuerbeamten gewartek, ohne dessen Gegenwart verrichten darf.“ Zugleich aber wird, um vorgekommene Zweifel darüber zu beseitigen, welche Uhr im gesetzlichen Sinne das Zeitmaaß abgeben soll, wenn zwischen dem Steuer- beamten und dem Setheiligten Braudeclaranten in der Zeitangabe eine Ver- schiedenheit statt findet, hiermit festgesetzt: „daß bei eintretender Meinungoverschiedenheit zwischen dem Brauenden und „dem Steueraufsichtobeamten über den Ablauf der oben erwähnten Warte- „zeit die Ortsuhr, und da wo eine solche nicht vorhanden ist, die An- „gabe der mit Uhren versehenen Gemeindebeamten oder anderer zuverlässi- „Lger Ortseinwohner die Entscheidung zu geben hat.“ Rudolstadt, den 16. September 151. Füstl. Schw. Ministerium, Abeheilung der Finanzen. Röder. A. Koch.