Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Eilstes Slück vom Jahre 1851. ———.—.. – XXXIII. Verordnung ded Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Jnnern, wegen Bestrafung des unbefugten Handelus mit Schnitt= oder Materialwaaren, vom 18. Oct. 1851. Mit höchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht wird hierdurch ver- ordnet, daß rücksichtlich der Bestrafung solcher Personen, welche ohne auogewirkte Concession oder sonstige Berechtigung förmlich Schnitt= oder Materiallwaaren= handel treiben, es bei dem zeitherigen Verfahren in der Art sein. Verbleiben behalt, daß die Dawiderhandelnden mit einer Strafe von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. Cour. bis 3 Fl. 45 Kr. 5 Thlr. Cour., die im Wiederholungsfalle auf das Doppelte erhöht werden kann, zu belegen sind. Rudolstadt, den 18. October 1851. Färstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung des JInnern. Scheidt. A. Obborius. & XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung. Vom Beginn des laufenden Monats November an ist das im Bezirke des Kö- niglich Sächsischen Haupt-Zoll-Amtes Annaberg gelegene Neben-Zollamt zweiter Classe zu Barenstein in ein solches erster, und das in demselben Hauptamtsbezirke gelegene Nebenzollamt erster Classe zu Jöchstedt in ein solches zweiter Classe ver- wandelt worden. Rudolstadt, den 3. November 1851. Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. Th. Schwarc. 1. 2