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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1851</idno>
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        Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1851. 
Zwölfter Lahrgang. 
  
Rudolfstüdt. 
Gedruckt mit Froebelschen Schriften.
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14. 
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82 
Juhalts-Verzeichniß. 
Veror dnung künstiger Handhabung des Regulativo v. 18. Mr3 1840, die Veval-, 
tung der Gemeinde-, Auch- en:, Pfarr# und Shulnalungen betr. vom 7. Jan. 
Ministerial Belann tmachung vom 8. Jan. 1851, "ln eog des Groß= 
heriogl. Iice n Pute h 1 m Ifetheim in ** ahen II beir. 
Ministerial, Beka achung vom 28. Jan. 1851, betr. die dem Kursärhll. 
Hessischen rionnn zu Slsoine ertheille Besugniß zur Gitcabng von Ueber. 
Kangascheinen für die der innern eer unterwersenen Gegenstände. 
Nachtra 7 zu der Verordnung vom 26. April 1850, beir. r 64 ilehen Schuben 
der Holmugen u. l. w. (Geseg.- dd vom Jahre 1850) Nr. 
Besanntnachung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilu ung 5 are 1 zoͤ. Jan. 
5., Veränerungen der Preise der Arzruriminel bro 151 berr. 
Verordnung über das bei plötzlichen Todessällen, sowie bei Aussimn. lodier wer 
Nä und ** das bei audgebrochenen Braͤnden zu beobachtende Versahren, vom 
ebru 
rutr v. (anmtmackung vomB 5 ebr. i85i, ber. vie he ve 
Großherzogl. Sächs. Steuer Receplur in Berka a. W. in ein Stieueramt 
Ministerkal, Besanntmachung vom 1. März 1851, die dem Fünstl. Neu usü ischen 
Steueramte zu Gera beigelegle Besinn zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und 
zur Aassti ung. von Begleitscheinen II betr. 
Minif WP Verordnung über den Gchranch ver i abtarien 2 Vepitimationomine, 
vom 7. M 
Verordnung v40 D. Miuigeriums, r des inen, ber. dao Vrrfah, ren 
bei Auastellung von HOunsirscheintn, vom 1 
. 3 185 
Ministerial Verordnung, das sban n t und dle Einsũhruiig der Kitdee ½ 
1 185 
in die 88 n Wrinies vom 21. Märt 
Ministerial, Belanntmachung vom 26. Vän 1851, beir. die vem Kärdl. Wal- 
beckschen Neden-ZollAmte I zu Pyrmom beigelegte unbeschräulie Vesugnis hur Er. 
ledigung von Besteischrinen ll. . 
Vetonittsqdcccolmnc Gebt-breit der Srrn beir. vom 11. Abril 1851. 
Minbnal Belanntmachung vom II. April 1851, nach welchee der publieirlen 
Gowpcniion über den Gebrauch der Paplteren als Legitimationamitel auf Reisen 
das Koͤnigreich Wrttenbr das Großherzogthum Bessen und die freie Sladt 
dedn —— sin 
Minister#al.2 
in Böhmen und in dem Grenzdorse Kripp cz Nebenzoll= Aemter l. Classe 
mit unbeschräukter Erhebungs, und Alelimekeen. i 
Natchtlizii g iii bis-is Gesehe vom 9. März 1819, die A . von Tänzen ber. , voiii 
erordn 9 . Fürst. Minssteriums, Uth. - Imem, beir- die Sporeelsähek *# die 
Berpslichung von ubnbeler chülfen u. Administatoren von Apothelen- v. 15. April 1851 
obanen ed Giri Ministeriums, Abih. bed Inliern, belr. die beneen der 
vom 
Erial. zerrnn voꝛn 3. April 1851 dao an der eibhnenen 
seue in Schin (Königreich Sachsen) errichicte Nebenzollamt II. Classe und die 
der Halesstelle in rre S Ndn errichteit xr# #. Sächs. Zellershuu —8 
Beiani imachung deo Färstl. Ministeriums, Abih. d 6 Unera, beir. die rung 
ii. 
  
es Jo t vom 30. Jan. 1½5 eualtenen rd vom 
pril 
— die Die-im sorsibkdikiiieii beik,vom2öl 
Gtsckdllqesiciiigithiiiigdck ieoi iii Uiiilaiis bciiiidlicheii und icn neuer bahen 
anweisungen, vom 30. Mai 1851. 
lannt machum ng von yri 85 i in Be reff der zu Bodcubach
        <pb n="4" />
        S 
S 8 
31. 
32. 
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iiiiu-r 
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S. 
26. 
B. 
29. 
Verordnung über einige #böndemungen deo Vurfint-“ “ vom 13. Juni 1851. 
Verordnung, deir. die Fremden, Polizei, vom 14. 
Verordnung, din woer und — der di —* vom 27. Imt 1601. 
Ministerial, Belauntmachung vom 16. Juli 1851, beir. die der Kurfücgll. abel. 
sischen kchrrpeniche zu Bebra Pret i-* zur Grietum der Uebergango= 
Abgabe von Wem und Taback, sowie zur Auoserliging und Erledigung von lleber- 
gLargescheien über diese Artilel. 
Ministerial Bekanutmachung von 2 un 1851, beir. den Beiniu deo Giob 
iu-Ö. PMechratur) Snlibn Nr. 9 et Convemion * ben 
ebrauch der Paßlarten 9 einnn auf Reis 
Verordnung wegen Abänderung des Vereins,Zolltarises, — 20. Jusr 
Verordnung des Fürktl. Aihcen nbih des Innern, die nis r Si 
185n 4 
sahrs wegen Schlafeno der Wagensuhrer * „vom 18. Ang. 
Verordnung des Fürlll. Minssterinngg, Abth. der Finanzen, vom 16. Eepieniber 1651, 
aiue theilweise Abänderung des # der Oronung zum Geseh wegen Belteuerung 
eo Braumalzes vom 12. Marz 183. b 
W Convention vom 20. Maf 1891 zu dem 64uss und Schiffahrs= 
Vertrage vom 23. Juni 1815 zwischen den Staateu des deutich ben gZou—- und ban- 
dels-Vereins cinerseilo und dem Königreiche Sproinen anrereei. 
Ministertal Belanntmachung vom 9. October 1851, die - Kursͤrsi. Heff. 
Sieueramte zu Geluhausen bigelegee „esauh z unbeschränkten Ettheilung und 
Erledigung von Uebergangoscheine n 
Verordnung des Fiustl. iw Abiheilung des Innern, wegen sirahng 
deo znnbtsunen Hanoeino mit Schuin, oder Meriah, vom 18. October 1851. 
Ministerial Bel * Fmachn vom 3. Novbr. 1851 im Berreff der Wlt 
des in bon Bezirke des Königl) Söchs. Sns Annabern gelegenen Neben- 
belamen II. Classe zu Prhen in ein solchesl l. und deo in d wneidn ms 
dezirle gelegrnen Nebemiolamies I. Classe z Icchsan in ein seste . . 
Mniunnah Ilansumsklnutq omller.lle betk die L 
von der deutschen Bundeaversammlung zu Franlfurt a. M. ihrer 20. Sigung vom 
23. August d. J. wegen Aufhebung der logenannten Gruntrcche a s Beschlusses. 
Ministerial, Belanmmmachung vom 21. Novbr. 1851, die Verlegung biher 
zu Dornheim aianvenen Kursürstl. Hess. Uebergangsstelle nach Nauheim b’ 
Veo des Fürst Obein nctiamt Ablh. des Innern, den haihe mil 
n beir., vom 21. Novbr. 
Min ras ial, Vekann!" tmachung ven. Novbr. 165i, die vtrabsi dung d Sieies 
vergütung bei der Ausfuhr inländischen Brannuveins beir 
Verordnu n % Fürsll. #neriim, Abth. des Inmnern, 7 dao W# egtte chmen 
o er Verr der s.g Berlgh ue und das Betreiben oder Kehmeen der *- 
r ny- #o 10. 3% 
Vertrag zwischen Preußen ind m“ anderen deutschen Negierungen wegen Aber 
—ihee Vu#pflschung zur Ucrbernahme der Auc N——xy vom 15. Juli 1851. 
ial, Bekannimachung vom 12. Decbr. 1851, betr. die Versehu 
Großherzogl. Süchs. Muttathicsgec zu llin. 5 der Besugniß zur t 
und ziuefetingnn von Alltrrgungoscheiaen aller 
Höchster Erlaß, belr. mehrere im drsl. Mensicln wve Aaine 
bene vom 19. tbr. 1851. 
Ministerial-Bekanntmachung vom *15 December 1851, die ben Großheriog 
ess. Bcimehmmnelen zu Bruöheim, Pruterg und Vuͤdboch ertheilte aͤni 
zur Ausfertigung von Ueber, * öscheinen 
Verordnung, der bereits publfcirten en “ deusschen. ssn wi wegei 
Aufhtbung der s. g. deuischen Grundrechte beir., vom 22. Dech 
  
ESeit# 
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        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Erstes Stück vom u 1881. 
  
3 I. Verordnung 
wegen künftiger Handhabung des Regulativs vom 18. März 1840, die Ver- 
waltung der Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen betreffend, 
d. d. 7. Jannar 1851. 
In Folge der eingetretenen Organisation der Fürstl. Kandrath#mter verordnen 
Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi wegen künftiger Handhabung des 
Regulativs vom 18. März 1870, die Verwaltung der Gemeinde-Kirchen-Parr- 
und Schulwaldungen betreffend, wie folgt: 
Die Fürstl. Landrathämter haben unter steter Communication und Mit- 
wirkung der Fürstl. Oberforsteien der Fürstl. Oberherrschaft, bezüglich des Fürstl. 
Oberforstamtes zu Frankenhausen, für die Aufrechterhaltung und Durchführung 
des genannten Regulatios zu sorgen, insbesondere aber die durch §. 9 desselben 
vorgeschriebenen Revisionen in Gemeinschaft mit den obbemerkten Forstbehörden 
vorzunehmen und die darüber geführten Protocolle an das Fürstl. Ministerium, 
Abtheilung des Innern, und insoweit die Revisionen Kirchen= Pfarr# und Schul- 
waldungen betroffen haben, an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen- 
und Schul-Sachen, einzusenden. 
Audolstadt, den 7. Januar 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
Bintlich Schw. Rudolst. Gesehsammf. XII. 1
        <pb n="6" />
        2 18 5 1. 
II. Ministerial-Bekanntmachung. 
Das Großherzoglich Badische Nebenzollamt! zu Iffezheim, ist in Folge ver- 
änderter Verkehre- Verhältnisse vom ien dieses Monats an in ein Nebenzollamt II 
verwandelt wo# 
zerlewr oen 8. Jannar 1851 
Fürfll. Schwarzb. Minisierium, Abtheilung der cwnen. 
Th. Schwartz. 
A. Koch. 
  
&amp; III. Ministerial-Bekanntmachung. 
ß das Kurfuͤrstlich Hessische Nebensteueramt zu Fritzlar mit der Befugniß 
zur n von Uebergang-Scheinen für die der innern Besteuerung unter- 
worseun egenstaͤnde bekleidet worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
Aiuootsiodt, den 28. Januar 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
A. Koch. 
  
&amp; IV. Nachtrag 
zu der Verordnung vom 26. April 1850, betreffend das Geseu wegen Schutzes 
der Holzungen u. s. w., (Ges. Samml. vom Jahre 1850 Nr. Xll.) 
Zur Ergänzung der unterm 20. April 1850 erlassenen Verordnung, betreffend 
das Gesetz wegen Schues der Holzungen 2c. (Ges. Samml. Nr. Xll.) wird hier- 
mit angeordnek, daß die Bestimmungen sab 2 und 3 nicht nur auf die Vorständer 
zu beschränken, sondern auf Stämme überhaupt auszudehnen sind, sowie daß die 
Bestimmung ss sub 4, wornach von einem Laßreise der dreifache Holzwertdz berechnen, 
auch auf Stangen iner- * Zell Durchmesser Anwendung zu finden ha 
Rudolstadt, den 28. Jannar 1851. 
Fů irstl. Schwarzburgisches Ministerium. 
Albert Roß.
        <pb n="7" />
        1851. 3 
&amp; V. Bekanntmachung — 
dcoFiikstl.Minlstct-iums,AbthcilsmgdconmcrmVeränderungendetPrciscbetAkzncimittcl 
pro 1861 betreffend. 
In Folge der in den Droguenpreisen eingetretenen Veraͤnderungen hat sich eine gleichmaͤßige 
Abaͤnderung in den Preisen der Arzneimittel noͤthig gemacht, weshalb die hiernach abgeaͤnderten 
Tarbestimmungen, welche mit dem 1. März d. J. in Kraft treten sollen, hierdurch mit dem 
Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht werden, daß die Berechnung des Rabbats in der 
Fürstl. Oberherrschaft und Fürstl. Unterherrschaft nach Maßgabe der für beide Landestheile be- 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. 
Rudolstadt, den 30. Januar 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abthellung des Innern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
cheidt. 
A. Obbarius. 
Cewichi M ou. Mr S Gewicht ien 
Acclum aromaliemnze1ndmium sulphuricum 1Dra.10106 
Colehiei. .. — 13411 2 Caleium chloratum . . Unze 20| 6 
concenlum — 826 Cuniliarides — 2| 
igilalis . — 3416 Irosso moclo puiv. — 310 
Acicum nccuchDra. 02 — 1Drn.1f444 
« uromal. — 222Casloum Onbnnd. .. —Il—ll)4 
borncicum — 14 subl. puhr. 1 Scrup] 13444 
cilricum rum 1Unze4Chinum rdrochloreium — 50% 
zabl. pul 18 sulphuricum — 40 
Acller ncelirus1 Dr. 541 10Chlorolormiuim 1 Drn.52 
Anmmoniucnm Unze 01½Coccionelln enbil. pulv. LEEE 
cepurnlum — 1048olocymbis 4 Unzell 914 
Adun foectida mnihneria — 14444 Dra eparma . J IbDra. s 4] 110 
lelissnc. — 1-4 Coritex Chin. ruber conl. — 5410 
Menumo erispne — 1—4 subl. pulw. — 612— 
biperime — 14-6 Fruclus % 1nUnze32 
vinos +12410 oncisus--l. 1 
* — 114-144 Simarubneenn — 126 41810 
Asa soclidu. — 6412 21 suht. pulv — 30|100 
L — 110413 6Crocus. . . . . JI1 Dra. I12- 4 - 
Bulsamum Xucislne — 12-131101 eoncisus — —4 
Bolelus Laricis — 51 ) subt. pulv — 
concisus —CubeooU4 6 
subl. palu, —. grosso modo pulv. — 3
        <pb n="8" />
        4 
Cubeb## subt. pulr. 
Elgeosacchr. Menih. crisp. 
piporit. 
Elemi. 
Elixir Proprielal. Parscels, 
Empl. Cnlharil. ordinar. 
erpet. 
soelidume. 
do Golbono rocot. 
opiae, . 
Exil-gesund Aconili siccum 
scu pulv 
Belladonnasic— 
cum sen pulv. 
Conü siccum 8. 
ulv 
ie siccum 
seu pulw. 
Hyoscyamisicc. 
seu bulv. 
Lacluche sicc. 
sco hulv. 
on dleson krucknen narkoll- 
— eeen Wa n atcte Lonbent 
V##l zu nehmen und zu **1iv* 
ale der Arzl von den Fre. 
Ninii. —2 iNJ 
KEaoctum Calomi 
Calenqulne 
Conlaurii minoris 
Colocynthidis. 
Croci 
ẽraminis liqui- 
dum Ph. Bor. ecd. 
duini. (Noln) 
Tpecncunnhue 
Onii 
hulunhne 
Tornxaci liqui- 
dum Pl. Bor. od. 
quint. (Nola) 
  
1851. 
  
Cewicht 1#% u 
1Ume1 8ii 
1 Drn. 1 2 
— 34114 
1 Unze—1 
— 12 4 
— 16-5 
1 Dra.B 41112 
1 Unzel 4 
— 24 
1 Dr. 414 
1 lze 
1 Drn.4 
— 742|6 
— 7446 
—.4 
— 192132 
— 17412 
— 13- 
— 1346 
— 5410 
— 31410|6 
— 2J4 
1 Unze 
1 Scrupp 410l0 
— 821 
1Dra. 1314 4 6 
l 
1932319 34 
  
  
  
  
  
Foliadlclissoo 
com-is· 
blcalls.ckisp.. 
Ihlicokboncc crtstlum 
depurnlum 
Kalium W baln. 
lireos 
* Anmoniatt ccelle 
anisolus 
Koli ncelici 
* i 
Masliche . 
ils pulv. 
Moschus 
Nalrum acelicum 
siccum 
Olcum Anisi- 
Chumomilinc coel. 
Ilyoscyami coclum 
Mncidis 
Memhae eriepne 
piperilne 
Nncisla 
Opium subiiliss. pulveral. 
Pulvis, Ipecacuanhiae opil. 
Radix (peenennnk. a *7*“ 
hulw. 
Halonhac concisa 
subl. pulv. 
Holulne Menihne Liers 
FSalicinum . · 
Sanloninum 
Semen Anisislellaii 
  
  
ubl. plv 
vulgaris 
Gewich 
1 Unze 
1 Dra. 
1 Une 
1 Dra. 
1 Gran 
II’#nze 
1 Dru. 
1 Unze 
1 Dra. 
Serup. 
I Unze 
1 Scrup. 
1 Drn 
1 Unze 
1 Scrup. 
1 Unze 
—.——— 
— 
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1 GE dn 2rera 
r*-e 
  
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lI i Seareaccesreblolenurcabeol Saccebdbessds#1
        <pb n="9" />
        1851. 
   
  
GenichtI 2 . 46% Cowicht 1M6. 
Hemon Anisi vulg. gr. m. p. T I1Unze B3 Syrupus Rhoeados. . 1Unze 4- 
subl. pul 72— Tinclurn Asne loctidne 6s4 
Cine —.. 444 Caui millun — 1/ 
subl. pulv. — 18412 lo hcarminaliv 
Specios ad Catuplusma — 34 GCnei Cemnd. 1 r 4, 1n 
us. pecior.] — 65 1 nelher, —044 
Ph. mi. — 1 Colocymhiis- Unze 1 
aromalicue . . — 4 Ipecacuanlie . — 
resolkenles — 5.-—18 Moschi 1 Dra. !# 
Spirilus Aclheris ncelicch 13s44 4 Ori, nplex ** Fenze 15|. 
Strchnium nilricum. .1Cran *- — 
Syrupus Chamomilluonze 4 14 unguonan Puen m — 
Cros82 — 
   
  
VI. Verordnung » 
über das bei Todesfällen, sowie bei Auffindung todter Personen und über dae 
bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende Verfahren, vom 7. Febr. 1851. 
Um die Zweifel abzuschneiden, welche sich in Bezug auf das bei plötzlichen 
Todesfällen, bei Auffindung tedter Personen, sowie über das bei ausgebrochenen 
Bränden zu beobachtende Verfahren bei der veränderten Organisation der Justig= 
und der Polizei-Behorden bezüglich der Zuständigkeit der einen oder anderen 
ergeben möchten, wird hierdurch aufhöchsten Befehl Serenissimi verordnet, was folgt: 
A. Das Verfahren bet plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung. 
todter Personen betrefsend. 
I. Die Orta-Polizeibehärden und die Ortöpfarrer sind verpflichtet, darüber 
zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht nach dem alltäglichen 
Laufe der Dinge nach voraucgegangener Krankheit verstorben ist, nicht ohne 
Beerdigungsschein begraben werde. 
II. Os. Jemand unter den Augen seiner unbescholtenen Hausgenossen oder an- 
derer bekannter und unverdächtiger Personen plötzlich, jedoch ganz unzweifel- 
haft ohne konkurrirende Schuld eines Dritten gestorben oder verunglückt, z. B. 
vom Schlage getroffen, vom Blitz erschlagen, durch einen Sturz zerschmettert,
        <pb n="10" />
        6 1 85 1. 
bei dem Baden ertrunken, oder hat sich Jemand unter den Augen der gedachten 
Persenen ganz unzweifelhaft selbst gemerdet, so genügt es, wenn die Orts- 
Polizeibehörde dieses durch Besichtigung der Leiche und durch Befragen der be- 
treffenden Personen konstatirt und den Beerdigungsschein unter ihrem Siegel und 
ihrer Unterschrift ertheilt. Niederschriften werden hier nicht erfordert, es ist jedoch 
in dem Falle eines Selbstmordes sofortige Anzeige an den betreffenden Landrath 
zu erstatten. "% 
Ill. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge vor- 
ausgegangener Krankheit gestorben und liegt der Fall unter 1I nicht vor, ist also 
1) der plötzliche Tod eder die Verunglückung, ehne daß sich ein Verdacht der 
kenkurrirenden Schuld einco Dritten dußert, nicht unter den Augen der 
Hausgenossen oder anderer unverdächtiger Personen erfolgt, (z. B. bei dem 
Auffinden eines Erhängten, Ertrunkenen 2c.) oder 
2) ist der Tod zwar unter den Augen unbescheltener Personen erfelgt, es 
zeigt sich aber wenn auch nur ganz entfernter Verdacht der Schuld eines 
Dritten (z. B. Erscheinungen vor dem Tode, welche auf Genuß von. Gift 
deucen könnten, als Erbrechen 2c), 
so hat die Orts-Polizeibehörde sofort dem Amts-Physikus und in dessen Ab- 
wesenheit dem nächsten Arzte Anzeige zu machen. 
Dieser hat sich sofort an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu besich- 
tigen und zu seiner Information mit Hülfe der Orts-Polizei die nöthigen Er- 
kundigungen einzuziehen. 
Diese Kognition kann zu einem zweifachen Resultate führen. 
1. 
Der Arzt findet nichts, was nach seiner sorgfältigen und gewissenhaften 
Prüfung auf die konkurrirende Schuld eines Dritten hindeutet. In diesem Falle 
ertheilt er den Beerdigungoschein, — als Amtö-Physikus allein unter Siegel 
und Unterschrift, als Privat-Arzt in Verbindung der Orts-Polizeibehörde, — 
verfaßt über den Befund eine Niederschrift und sendet diese sofort an den. Staats- 
anwalt des betresss#den Kreiogerichts-Bezirks ein. 
Dieser prüft auch den Bericht sorgfältig, veranlaßt entweder noch Schritte 
zur Aufklärung, oder läßt die Sache auf sich beruhen.
        <pb n="11" />
        1851. 7 
2. 
Findet der Arzt wegen äußerer Verletzungen der Leiche oder aus anderen 
Gründen auch nur einigen, wenn auch nur entfernten Verdacht der konkurri- 
renden Schuld eines Dritten, so ertheilt er keinen Beerdigungsschein. Er sorgt 
mit Beihülfe der Orts-Polizeibehörde, (welcher diese Pflicht in jedem Falle un- 
bedingt obliegt), für sorgfältige Unterbringung und Aufbewahrung der Leiche und 
zeigt den Fall mit seinen Vermuthungen sofort dem Staatsanwalte deö betref- 
fenden Kreisgerichts-Bezirko an. Findet der Staatsanwalt, daß offenbar und 
unzweifelhaft gar kein Verdacht eines Verbrechens vorhanden ist,, so ertheilt er 
sofort den Beerdigungsschein unter Siegel und Unterschrift und stellt denselben 
der Orts-Polizeibehörde oder den Angehörigen des Verstorbenen zu. 
Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß der Fall des Art. 167 
der Strafprozeßordnung vorliegt, so veranlaßt er die gerichtliche Obduction be- 
züglich Sektien durch Requisition des Untersuchungsrichters (Art. 169), oder des 
Einzelrichters im Falle des Art. 81 der Strafprozeßordnung. 
Den Beerdigungoschein ertheilt in diesem Falle der Staatsanwalt, wenn 
er bei der Obduktion, bezüglich Sektion zugegen ist (Art. 82), wenn nicht, der 
die Leichenschau und bezüglich die Sektion leitende richterliche Beamte. 
Das Obduktions, bezüglich Sektions-Protokoll muß jedenfalls dem Staats- 
anwalte sofort zur Stellung seiner weiteren Antrage (Einholung von Gutachten 
und dergleichen) vorgelegt werden. 
Ist der durch die Orts-Polizeibehörde herbeigerufene Arze der Ansicht, daß 
die gerichtliche Obduktion oder bezüglich Sektion der Leiche so schleunig vorge- 
nommen werden muß, daß die Benachrichtigung des zu entfernt wohnenden 
Staatsanwalts zu zeitraubend sein würde, so erstattet er seine Anzeige bei dem 
naͤchsten Einzelrichter. Dieser nimmt auf Grund des Art. 64 der Strafprozeß- 
ordnung sodann die Obduktion bezüglich Sektion vor, erkheilt den Beerdigungs- 
schein und sendet die aufgenommenen Verhandlungen sofort zur weitern Veran- 
lassung an den betreffenden Staatoanwalt ein. 
. Hunsichtlich der Lebensrettungsversuche bleibt es hieneben bei den beste- 
henden Vorschriften. Die hiernach gebocene Obsorge für Verungläckte liegt zu- 
nächst der Orts-Polizeibehörde ob (F. 4 Nr. 23 der Ministersol-Bekanntmachung 
vom 20. April 1850, die Errichtung von Landrathämtern betr.), welche über 
jeden einzelnen Fall dem Landrathe Anzeige zu machen hat.
        <pb n="12" />
        8 1851. 
B. Das Verfahren bei ausgebrochenen Bränden betreffend. 
I. Die Gemeindevorstände als Orts-Polizeibehörden haben bei einem aus- 
hebrochenen Feuer dem betreffenden Einzelrichter sofort Meldung erstatten zu 
lassen, zugleich aber sich selbst unverweilt an Ort und Stelle zu begeben und daselbst 
ihr Augenmerk vornehmlich auch dahin zu richten, ob und welche Spuren einer ab. 
sichtlichen oder schuldvollen Brandstiftung etwa vorhanden sind. Nicht weniger 
haben dieselben die zur weitern Verfolgung solcher Spuren erforderlichen unauf- 
schieblichen Maßregeln (Art. 309 der Strafprezeßerdnung), insonderheit auch die 
etwa néthig scheinenden vorläufigen Verwahrungen zum Zwecke der Vorführung 
(Art. 111 der Strafprozeßordnung) anzuordnen und zu verfügen. 
II. Der betreffende Einzelrichter hat sich sofert nach der von der Orts-Yoli. 
zeibehörde eingegangenen Meldung oder sonst erhaltenen Kenntnist von einem in 
seinem Bezirke ausgebrochenen Brande entweder selbst an Ort und Stelle zu bege- 
ben, oder einen seiner Unterbeamten dahin zu entsenden, um daselbst in Gemäßheit 
des Art. 0 der Strafprozeßordnung eine vorldufige Untersuchung bezüglich der 
Herstellung des objektiven und nach Umständen auch des subjektiven Thatbestandes 
einzuleiten und demnächst die weiter erforderliche Anzeige entweder bei dem betref- 
fenden Kreisgerichte oder bei dem betreffenden Staatsanwalte zu erstatten, worauf 
letztere in dem Kreise ihrer Zuständigkeit das Weitere zu veranlassen, bezüglich zu 
verfügen haben. 
III. Von einem an dem Sitze eines Kreisgerichts ausgebrochenen Feuer hat 
die Orts-Polizeibehörde nicht dem betreffenden Einzelrichter, sondern zunächst und 
zwar sofort dem Kreisgerichte oder unmittelbar dem betreffenden Untersuchungörich- 
ter desselben Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits sofort nach eingegangener Mel- 
dung oder etwa schon vor dieser von dem Ausbruche des Feuero erlangter Kennt- 
niß in Gemäßheit des Art. 7 der Strafprozeßordnung an Ort und Stelle in Thä- 
tigkeit zu treten, so wie auch dem betreffenden Staatsamwalte, wenn dieser nicht 
selbst bereits an der Brandstätte anwesend sein sollte, die im Art. 74 cil. vorgeschrie- 
bene Nachricht unverweilt zugehen zu lassen hat. 
Rudolstadt, den 7. Februar 18561. 
Färstl. Schwarzburg. Ministerium. 
Roͤdet. Albert Roß.
        <pb n="13" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
weiles Stück vom Jahre 1831. 
  
  
VII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Daß diezeitherige Greßherzeglich Sächsische Steuer-Receptur in Berka a. W. 
in ein Steueramt verwandelt worden, und die Wirksamkeit desselben mit dem 
1. April d. J. beginnen soll, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 19. Februar 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abthellung der Finanzen. 
Th. Schwarg. 
A. Kech. 
  
VIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Dem Fürstlich Reußischen Steueramte zu Gera ist vom 1. d. M. abldie 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und zur Auofertigung von Be- 
gleitscheinen II beigelegt worden. 
Rudolstadt, den 4. März 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abeheilung der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
N. Koch. 
  
Zürstlich Schw. Rurolst. Geseslamml. X1. 2
        <pb n="14" />
        10 1851. 
&amp; K. Ministerial--Verordnung 
über den Gebrauch der Palarten, 4% Eegitimationemitel 
vom 7. März 1 
Nachdem Serenissimus Sich gnaͤdigst bewogen gefunden haben, dem zwischen 
den Staats-Regierungen der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Han- 
nover, der Großherzogthümer Mecklenburg= Schwerin und Sachsen -Weimar, 
der Herzogthümer Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Mei- 
ningen, Braunschweig und Anhalt, der Furstenthmer Reuß alterer und jüngerer 
Linie und Schaumburg-Lippe, sowie der freien Städte Bremen und Hamburg zu 
Dresden abgeschlossenen Paßkarten-Bereinebeizutreten, so wird auf höchsten Befehl 
Folgendes zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht und festgesetzt: 
Die Angehörigen der bezeichneten Staaten, so wie derjenigen, welche sich 
spater, wie das Kurfürstenthum Hessen, das Herzegthum Nassau, das Fürsten= 
thum Schwarzburg. Sondershausen und die freie Stadt Lübeck dem Vereine an- 
geschlossen haben, sollen, soweit nicht in den folgenden §§s. Beschrankungen eintreten, 
befugt sein, sich zu ihren Reisen, sei es auf den Eisenbahnen, mic der Post oder 
sonst innerhalb der Gebiete der namhaft gemachten Staaten, statt der gewöhn- 
lichen Pässe der Paßkarten zu bedienen. 
8. 2. 
Maßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
1) der Polizeibehörde alo vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch 
2) völlig selbstständig sind und 
0) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde ihren Wohrnsitz haben. 
In Beziehung auf die Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahmsweise 
Paßkarten ertheilt werden: 
a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde, am 
Universitatsortez 
b) Militairpersonen mit Genehmigung ihrer Militairvorgesetzten, an ihrem 
jedesmaligen Aufenthaltsortez 
) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes 
(Vaters oder Vormundes), jedoch nur wenn sie' das 18. Lebensjahr 
überschritten haben;
        <pb n="15" />
        1851. 11 
ch Handlungdienern auf den besondern Antrag ihrer Principale, am Wohn- 
orte der letzteren. 
S. 3. 
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und Eltern, sowie Dienst- 
boten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der letz- 
teren legitimirt. 
g. 4. 
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt: 
a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paß- 
pflichtig sind, jedenfalls den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen; 
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art; 
Tc) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. 
S. 5. 
Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalenderjahres gültig. 
In der äußeren Form derselben soll die möglichste Uebereinstimmung zwischen 
allen, dem Paßkartenvereine angehbrigen Regierungen beobachtet werden, insbe- 
sondere müssen dieselben 
auf der ersten Seite: 
1) daß Wappenschild des betreffenden Staates, 
2) das Kalenderjahr, auf welches die Paßbarte lautet, 
3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, 
4) die Firma der auofertigenden Behörde mit der Namengunterschrift und 
beigedrucktem Siegel oder Dienststempel, und 
5) die Nummer des Paßkartenjournalo, 
auf der zweiten Seite: 
0) das Signalement des Inhaberd in den angegebenen 3 Rubriken und 
7) dessen Namensunterschrift, 
so wie endlich auf dem Rande: 
8) die Hinweisung auf die gegen den Mißbrauch der Paßkarten in dem be- 
treffenden Staate bestehenden Strafbestimmungen enthalten. 
Für das Jahr 1851 kommen Paßkarten von blauer Farbe zur Anwendung.
        <pb n="16" />
        12 1851. 
8. 6. 
Zur Auostellung von Paßkarten und zwar in der §.2 Satz 3 angegebenen Ein- 
schränkung sind im Fürstenthume nur befugt: die Fürstlichen Landrathämter zu Ru- 
dolstadt, Königsee und Frankenhausen. 
ig 
Der Preis der Paßkarte beträgt einschließlich der Aussertigungsgebühr 
14 Kr. = 5 Sgr. 
K0. 8. 
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht Statt. 
4 . 9. 
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung 
derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissent- 
liche Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabero an einen Anderen zum Ge- 
brauche alo polizeiliches Legitimations-Mittel, oder die fälschliche Bezeichnung 
von Personen, alo Familienglieder oder Dienstboten (F. 3) zurechnen ist, unterliegt, 
wenn nicht gesetzlich Kriminal-Strafen erfolgen, einer Geldstrafe bis zu 25 Thlr. 
— 13 Fl. 45 Kr. oder einer Gefängnißstrafe bis zu 18 Tagen. 
8. 10. 
Jeder Angehbrige eines der oben gedachten auswärtigen Staaten, welcher 
innerhalb des Fürstenthums reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) oder eine 
Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den wegen der 
nicht legitimirten Fremden bestehenden Vorschriften verfahren, insbesondere, daß 
er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation ausgeschlossen resp. in selne 
Heimath zurückgewiesen wird. 
Auch Inländer sind, bei Vermeidung gleicher Nachtheile, auf Erfordern der 
Polizei = Behörde verpflichtet, sich durch Paß, Paßkarte oder andere geeignete 
Legitimations-Mittel auszuweisen. 
5. 11. 
In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Indivi- 
duums sind die Polizei-Beamten des einen der obengedachten Staaten befugt,
        <pb n="17" />
        18 5 1. 13 
die Verfolgung in die Gebieke der anderen forkzusetzen, jedoch nicht um den Ver- 
dächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um mit Vermeidung eines jeden durch 
schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalte die nächste Polizei-Behörde 
von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sefort mündlich zu unterrichten und zu der 
in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. 
C. 12. 
Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behörden liege ob, ein 
Pahkarten-Journal zu führen, in welches die ausgefertigten Paßkarten unter fort- 
laufender Nummer einzutragen sind. Die Rummer des Journals muß auf der 
Paßkarte bemerkt werden. 
Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau 
auszufuͤllen. 
F. 13. 
Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche in Gemäßheit 
der im Eingange gedachten Uebereinkunft und zu deren Ausführung ergangen sind, 
werden die Pelizei-Behörden angewiesen, die von ihnen wahrgenemmenen, bei 
der Auofertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen Verstöße der ihnen 
vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß der vorgesetzten 
Instanz derjenigen Behörde gelangen, welche den Verstoß begangen hat. 
F. 11. 
Vorstehende Verordnung tritt sofort mit deren Publication in Kraft. 
Rudolstadt, den 7. März 1851. 
Fürstl. Schwarzburg. WMinisterium. 
C. Schwartz. 
Albert Noß.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Prittes Stüch vom Jahre 1851. 
  
  
X. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend das Verfahren 
bei Ausstellung von Hausirscheinen, vom 18. März 1851. 
Nach §. 8 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung 
von Vandrathsämtern vom 26. Juni a. pr. ist in Bezug auf die den Gemeindevor- 
ständen obliegende Ueberwachung des Hausirhandels der Erlaß einer besondern Be- 
stimmung wegen Ausstellung der Hausirscheine sowie wegen des dabei zu beobach- 
tenden Verfahrens vorbehalten worden, und wird daher mit höchster Genehmigung 
Sr. Hochfürstl. Durchlaucht unter Berücksichtigung der gleichzeitig den Fürstlichen 
Landrathöämtern zustehenden Handhabung des Gesetzes über das Hausirwesen 
(Nr. 20. s. 5. der Verordnung vom 26. April vor. J.) bio auf Weiteres Folgendes 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
8. 1. 
In den Staͤdten Rudolstadt und Frankenhausen, Koͤnigsee, Stadtilm, Leu- 
tenberg, in welchen die Erlaubniß zum Hausirhandel von den Magistraten bereits 
ertheilt worden ist, sind die Hausirscheine von den Gemeindevorstaͤnden gegen die 
bestimmten Gebuͤhren auszustellen; ruͤcksichtlich der uͤbrigen Staͤdte und Markt- 
flecken, sowie Dorfschaften gehoͤrt die Besorgung dieses Geschaͤfts zu den Funk- 
tionen der Fürstl. Landrathsdmter, deren Ermessen zugleich überlassen wird, den 
Hausirzettel entweder auf einzelne Orte zu ertheilen oder auf den ganzen Bezirk 
zu erstrecken. 
2. 
Der Inhaber eines Hausirscheines muß denselben bei sich fuͤhren und sich an 
jedem Orte vor dem Anfang seines Geschäfte bei der Ortspolizei, welche dem Hau- 
sirscheine ein Attest über die erfolgte Vorzeigung beizufügen hat, persönlich melden. 
Die Unterlassung dieser Anmeldung zieht den Verlust der Hausirerkaubniß nach 
sich und werden die Ortsvorstände und Gend'armen hiermit angewiesen, demjeni- 
gen, welcher diese Vorschrift nicht befolgt hat, sofort den Hausirschein abzunehmen. 
Fürstlich Schw. Rudolst. Gesesamml. Nll. 1
        <pb n="20" />
        16 1851. 
g. 3. 
Was die Verrechnung der Hausirgelder anbelangt, so erleidet das bisherige 
Verfahren insofern eine Abänderung, alo dac Fürstl. Landraths-Amt zu Franken- 
bausen den Betrag seiner Einnahme beim Jahreoschluß an das dasige Fürstliche 
Rentamt, unter Beilegung einer genauen Specificatson, abzugeben oder einen Va- 
catschein auszustellen hat. Im Uebrigen fließen diese Gebühren auch künftig noch 
in diejenigen Gassen, zu deren Vortheil sie zeither erhoben worden sind und verbleibt 
eo daher, insoweit dieselben der Fürstl. Hauptlandescasse zukommen, rücksichtlich 
ihrer Ablieferung und Einsendung der dicofallsigen Verzeichnisse an das Fürstl. 
Ministerium, Abtheilung der Finanzen, oder der Erstattung einer Fehlanzeige bei 
der gegenwärtigen Einrichtung. 
F. 1. 
Wer Hausirhandel betreibt mit Waaren, wo#zu es einer besondern Erlaubniß 
bedarf, die derselbe nicht gehbrig darthun kann, wird nicht nur mit dem fachen, 
in noterischen Wiederholungofällen, neben dem gänzlichen Verluste der Befugniß 
zum Hausiren, mit dem # fachen Betrage der Abgabe, welche er für jeden Tag zu 
entrichten gehabt hätte, oder mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft, sondern 
ist auch zur Nachzahlung des Hausirgeldes anzuhalten; sind aber die Gränzen der 
ertheilten Erlaubniß überschritten oder Gegenstände feil geboten worden, deren 
Bckau gar nicht zu gestatten ist, so wird der Hausirer mit einer Geldbße= von 
5 Xr. = 10 Sgr. bio 7 Fl. = 3 Rechlr. oder entsprechendem Gefängniß belegt, 
8 auch nach - seine Waare configcirt; hat endlich derselbe die Uebertre- 
tung eined Innungsverboté dabei sich zu Schulden gebracht, so unterliegt er ledig- 
lich der in den betr. Artiteln angedrohten Bestrafung. 
g. 5. 
Von den eingehenden Geldstrafen und dem Erloͤse der confiscirten Gegen- 
stände erhält der Denunciant Ftel und die übrigen Beträge fallen den betreffenden 
Ortsarmenkassen anheim. 
. 6. 
Die in §. 1. der Verordnung vom 25. Septbr. 1844 enthaltenen Strafbe= 
stimmungen finden künftig nur Anwendung auf die Handlungsreisenden und wer- 
den in Bezug auf den . g. Kleinhausirhandel hiermit außer Wirksamkeit gesebt; 
desgleichen hören auch die mit dem Inhalte der gegenwärtigen Bekanntmachung
        <pb n="21" />
        18 5 1. 17 
nicht vereinbarlichen Vorschriften des §. C. des von der vormaligen Fuͤrstl. Landes- 
hauptmannschaft zu Frankenhausen erlassenen Regulativs vom 4. Octbr. desselben 
Jahres insoweit auf zu gelten. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. 
Rudolstadt, den Is. März 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
S 
cheidt. 
A. Obbarius. 
  
XI. Ministerial-Verordnung, 
das schulpflichtige Alter und die Einführung der Kinder in die Volksschulen 
betreffend, vom 21. März 1851. 
Da die Sitte, welche biöher in vielen hieländischen Orten bestanden hat, die 
schulpflichtigen Kinder zu verschiedenen Jeiten des Jahres in die Schule einzuführen, 
nicht nur manche Beschwerde für die Lehrer, sondern auch wesentliche Nachtheile 
für die Lernenden mit sich führt, ja die einjährigen Curse, wie sie nach dem neuen 
Schullectionsplane vorgeschrieben sind, beim Festhalten jeneo bioherigen Gebrauchs 
gar nicht wurden eingehalten werden können, so sieht sich das unterzeichnete Mini- 
sterium veranlaßt, für den Umfang des Fürstenthums Nachstehendes hiermit zu 
verordnen: 
. 1. 
Die Aufnahme neuer Schüler in die Volksschulen hat künftighin sowohl in 
den Städten, als auf dem Lande ebenmäßig wie die Versectzung aus einer Classe in 
die andere, in der Regel alljährlich nur einmal und zwar zu Ostern jeden Jahres 
statt zu finden. 
5. 2. 
Ausnahmen hiervon können nur in ganz dringenden, eine Abweichung von der 
Regel besenders rechtfertigenden Fällen nachgelassen werden und steht die Entschei- 
dung darüber, ob die Einführung eines neuen Schülers in eine der hieländischen 
Volköschulen zu einer anderen Jahreszeit ausnahmsweise gestattet werden soll, der 
Fürstl. Kirchen= und Schulinspection des betreffenden Bezirko nach berichtlicher 
Vernehmung des bezüglichen Localschulinspectors zu.
        <pb n="22" />
        18 181. 
5. 3. 
Was das aschule#ichuge Alter anlangt, so sollen von jeht an in dem jedesmal 
laufenden Jahre alle Kinder, welche bis zum 1. April das Alter von 53 Jahren 
erreicht haben, zu Ostern in die Schule eingeführt werden. 
S. 1. 
Zur Herstellung und Erleichterung einer gehörigen desfallsigen Controle soll 
in allen Orten des Fürstenthums von den betreffenden Ortögeistlichen oder von den 
zur Führung der Duplicate der Kirchenbücher verpflichteten Personen vor Ostern 
jeden Jahres ein Verzeichniß der Kinder, welche in das schulpflichtige Alter getreten 
sind, aus den Kirchenbüchern angefertiget und unter dessen Zugrundelegung eine ge- 
naue Prüfung, ob die Einführung der sämmtlichen schulpflichtigen Kinder in die 
Schule erfolgt ist, vorgenommen werden. 
. 5. 
Die Fürstl. Kirchen= und Schulinspectionen, Ephoren und Local-Schulin- 
spectoren werden mit Ausfährung dieser Verordnung unter gleichzeitiger Aufhebung 
aller entgegenstehenden früheren verordnungsmäßigen Bestimmungen beauftragt. 
Rudolstadt, den 21. März 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abthell. für Kirchen= und Schulsachen. 
Th. Schwartz. 
C. Bamberg. 
  
. XII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Dem Fürstlich Waldeckschen Neben-Zoll- Amte 1 zu simene ist vom I. k. B. 
ab die unbeschtaͤnkte Befugniß z 
Rubolstadt, den 26. Maͤrz * 
Fuͤrstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der a 
Th. Schwart#. 
  
. 1 
N. Kech.
        <pb n="23" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Stück vom Jahre 1831. 
  
#S 
XllII. Verordnung, 
die Collertur-Gebühren der Sportelrendanten betreffend, vom 11. April 1851. 
Auf höchsten Befehl Lerenissimi wird hiermit verordnet, daß die Sportel- 
rendanten der Verwaltungs, und Justiz-Behörden sowol der Fürstlichen Ober= als 
Unterherrschaft bis auf weitere Anordnung eine Collecturgebühr von fünf Procent 
der wirklich erhobenen Einnahmen an Sporteln und Strafgeldern, ausschließlich 
jedoch der Verläge, vom II. Quartale d. J. an zu beziehen haben sollen, wobei zu- 
gleich noch bestimmt wird, daß auch von dem Antheile der Denuncianten an den 
Strafen die Einnahme-Gebühren zu kürzen sind. 
Rudolstadt, den 11. April 1851. 
Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium. 
Röder. 
Albert Roß. 
  
M. XIV. Ministerial-Bekanntmachung. 
Der im 2ten Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung publicirten Convention 
über den Gebrauch der Paßkarten alo Legitimationomittel auf Reisen ist neuerlich 
auch das Königreich Württemberg, das Großherzogthum Hessen und die freie 
Stadt Frankfurt beigetreten, was hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Rudolstadt, den 11. April 1851. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerinm. 
Röder. 
Albert Roß. 
  
Fürstlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xll. 1
        <pb n="24" />
        20 1851. 
XV. Ministerial-Bekanntmachung. 
In Folge der am §. d. M. stattgefundenen Ereffnung der Süchsisch-Böh- 
mischen Staatoeisenbahn sind zu Bodenbach in Böhmen und in dem unweie der 
Stadt Schandau gelegenen Grenzderfe Krippen zur möglichsten Beförderung des 
Eisenbahnverkehro Neben-Zoll.Aemter erster Classe mit unbeschränkter Erhebungs- 
und Abfertigungsbefugniß errichtet worden. 
Rudolstadt, den 11. April 1851. 
Jürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Tb. Schwartz. 
#.. Kech. 
  
XVI. Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen betreffend, 
vom 14. April 1851. 
Durch das Gesetz vom 0. März 1840, die Abgabe von Tänzen betr., sind 
die demstlben entgegenstehenden Baesimmungen aller früheren bezüglichen Verord- 
nungen aufgehoben worden. 
So weit dies nicht der Fall ist, sind sie noch in Kraft und wir bringen sie 
andurch zur Beseitigung etwaiger Zweifel und Mißverständnisse zur Nachachtung 
des Publikums und der Behörden nachstehend in Erinnerung. 
Alle Tanzbelustigungen, bei denen es anständig und sictlich zugehen muß, 
dürfen erst nach beendigten beiden Gottesdiensten ihren Anfang nehmen und ohne 
besondere Erlaubniß, Kirchweihfeste und Vogelschießen jedoch auogenommen, über 
die Polizeistunde nicht forkgeseht werden. 
Die Gastwirthe, Traiteurs oder sonstigen Unternehmer der Tänze sind für 
die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich und fallen bei deren Uebertre- 
tung in eine Strafe von 8 Fl. 46 r. oder 5 Thle. 
2. 
Jeder Ortsvorgesehte oder Polizeibeamte, welcher die Anzeige einer derarti- 
gen Uebertretung wissentlich unterlassen sollte, fällt in eine gleiche Strafe.
        <pb n="25" />
        1851. 21 
Wer einen oͤffentlichen Tanz unterninmt, ohne vorher die Pelebiche Abgabe 
entrichtet zu haben, fällt in eine Strafe von 174 Fl. oder 10 Thlr. 
udolstadt, den 14. April 1801. 
Fürstl. Schw. Miunisterium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
XVII. Verorduung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Sportelsütze 
für die Verpflichtung von Apothekergehülfen und Administratoren von 
Avotheken, vom 15. April 1851. 
Mit Höchster Genehmigung wird der §. 7. des Sportelgesetzes vom 8. Januar 
1847 Posil V., A. 10. dahin näher bestimmt, daß die darin für die Verpflichtung 
eines Provisors geordneten Sportelsätze von 3 Fl. big 5 Fl. resp. 2 Thlr. bio 3 Thlr. 
sich auf die Verpflichtung von Administrateren voen Apotheken zu beziehen haben, 
dagegen bei Verpflichtungen von Apethekergehülfen 1 Fl. bis 2 Fl. resp. 17 Sgr. 
bis 1 Thlr. 5 Sgr. in Ansatz zu bringen sind. 
Rudolstadt, den 15. April 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheillung der Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
  
  
X. XVIII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Lösezeit 
der Hunde, vom 22. April 1851. 
Zur Beseitigung angeregter Zweifel darüber, ob und in wie weit einige von 
der vormaligen Fürstl. Regierung erlassene Bestimmungen wegen der an die Fürstl. 
Waisenhaucrasse zu entrichtenden gesetzlichen Hundeabgabe gegenwäreig noch Gel- 
tung haben, sowie zum Zweck der Herskellung eines gleichmäßigen Verfahrens in 
den beiden Fürstl. Landeskheilen wird mit höchster Genehmigung Folgendes andurch 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
.. §1. 
Als Termin, mit dessen Eintritt die Vorausbezahlung der jährlichen, in 32 Tr. 
oder 9) Sgr. bestehenden, Abgabe berichtigt sein muß, ist künftig der 1. Januar 
jeden Jahres bestimmt.
        <pb n="26" />
        22 1851. 
S. 2. . 
Derjenige, welcher in dem Zeitraume vom 1. Januar bis zum 30. Juni sich 
einen Hund anschaffe , muß nicht nur unverzüglich bei dem Ortovorstande hiervon 
Anzeige machen, sondern auch zugleich die volle jährliche Steuer erlegen, erfelgt 
aber die Anschaffung im Laufe des 2ten halben Jahres, so ist der Eigenthümer des 
Hundes nur zu Bezahlung der Hälfte der Abgabe verbunden, deren Entrichtung. 
ebenfalls sofort Statt finden muß. 
Junge Hunde sind, so lange sie noch saugen, der Abgabe nicht unterworfen. 
1 
Diejährlichen Verzeichnisse über die gehalten werdenden Hunde haben die Orts- 
vorstände nebst dem Betrage der Hunde-Abgabe und denetwaigen Fehlanzeigen läng- 
stens big zum 1. Febr. jeden Jahrec an die Fürstl. Landrathoämter behufo der bal- 
digen Weiterbeförderung an das unterzeichnete Fürstl. Ministerium abzuliefern. Die 
dt über diejenigen Hunde, welche nach dem 1. Februar, jedech vor Ablauf deo Mo- 
nats Jum angemeldet sind, ist nebst den eingegangenen Abgaben bio zum 1. Augustan 
die Fürstl. Landrathsämter einzusenden, während die biste derjenigen Hunde, welche 
in der zweiten Hälste eines Jahres angeschafft worden, mit dem Verzeichnisse des 
nächstfolgenden Jahres nebst der Abgabe einzureichen ist. 
. 5. 
Wer es unterläßt, von seinem Hunde die fallige Steuer in der festgesebten Frist 
abzutragen, hat außer einer Anzeigegebühr von 21 Kr. oder 7 Sgr. und der vorent- 
haltenen Abgabe noch den einfachen Betrag derselben, mithin auf ein ganzes Jahr 
32 Kr. oder 9| Sgr. auf ein halbes Jahr 16 Tr. oder 4 Sgr. 8 Pf. als Strafe zu 
erlegen, welche in die Fürstl. Waisenhauscasse fließt. 
S. 0. 
Die Abgabe ist rein persönlicher Natur, so daß Derjenige, welcher einen für 
das ganze oder halbe Jahr bereite von seinem fruhern Herrn gelssten Hund sich an- 
Kaaßer durch die Berufung auf diesen Umstand von der Entrichtung der Steuer 
auf den betr. Jeitraum sich nicht befreien kann, dagegen ist man nicht verpflichtet, 
dieselbe im Laufe eines Jahrec nochmald zu bezahlen, wenn man sich einen gelösten 
Hund ab= und einen andern dafür, gleichviel ob schon versteuert oder nicht, anschafft. 
Rudolstadt, den 22. April 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinum, Abth. des Junern. 
Scheidt. 
1i#t A. Obbarius.
        <pb n="27" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
eünstes Stüch vom Jahre 1851. 
  
     
  
————— 
XIXX Ministerial-Bekanntmachung. 
Daß an der Eisenbahnhaltestelle in Schöna (Königrelch Sachsen) ein Neben- 
zollamt II. Elasse und an der Haltestelle in Niedergrund (Böhmen) eine Königlich 
Scchsische Zollreceptur errichtet worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Rudolstadt, den 3. April 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abehe#lung der Finanzen. 
Tbh. Schwartz. 
      
A. Koch. 
  
X. XX. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministerlmms, Abthrilung des Innern, betreffend die Erklärung der 
im K. 13 des Innungsgesees vom 80. Jannar 1828 enthaltenen 
Vorschrift. 
Um entstandenen Zweifeln über die Erklárung der im §. 13 des Innungsge- 
lebed vom 30. Januar 1828 enthaltenen Vorschrift, nach welcher es bei der An- 
nahme eines Waisenkindes zum Lehrling über die gesetzliche Zahl keiner besonderen 
Diopensation bedarf, zu begegnen, wird mit höchster Genehmigung nachachtlich 
bekannt gemacht, daß diese Bestimmung nur bei ganz verwaiseten, d. h. vater= und 
mutterlosen Knaben Amvendung zu erleiden hat und sich keineswegs auch auf solche 
„Mleglinge der Waisenanstalt bezieht, deren Mütter sich noch am Leben befinden. 
Rudolstadt, den 28. April 1501. 
Förstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. des Innern. 
Si- A. Obbarius. 
  
Firsllich Schw. Rudolß. Gesedlmml. AIl. 5
        <pb n="28" />
        24 185 1. 
XXI. Verordnung, 
die Diäten der Forstbedienten betreffend, vom 23. Mai 1851. 
Auf Befehl Serenissimi wird bis auf Weiteres hiermit verordnet, daß den 
Färstern sowie den übrigen zum Forstschutz bestellten Personen nicht die nach den 
jeht bestehenden geselichen Bestimmungen, inobesondere ngch §. 18 der Gebührentaxe 
für die Verhandlungen in Strafsachen von ihnen zu beziehenden Zeugen- und 
Wege-Gebühren, sondern, wie dies früher der Fall war, im Allgemeinen nur 
die bestimmten Diaten aus der betreffenden Forstcasse verwilligt, dagegen aber in 
jedem einzelnen Falle neben den übrigen Kosten 7 Kr. — 2 Sgr. als Zeugen-Ge- 
bühren liquidirt und bei deren Eingehung der Sportelkasse verrechnet werden sollen. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. 
Rudolstadt, den 23. Mai 1851. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerinm. 
Roͤ 
der. 
Alberi Roß.
        <pb n="29" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
– 
Kechstes Stlück vom Jahre 1851. 
—e 
NXXII. Gesetz 
wegen Einziehung der jetzt im Umlauf befindlichen und Ausgabe neuer Cassen- 
anweisungen, vom 80. Mai 1851. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufelge des Gesetzes vom 10. Novem- 
ber 1878 in Umlauf gesetzten hieldndischen Cassenbillets nachgemacht worden sind, 
so hat ce zur Abwendung des durch solche falsche Cassenbillets für den Verkehr ent- 
stehenden Nachtheilo nöthig geschienen, neue Cassenanweisungen anfertigen zu 
lassen und verordnen Wir in dieser Beziehung unter der für diesen Fall im Voraus 
ertheilten Zustimmung des Landtage Nachztehendes: 
1. 
Die in Gemahheit des Gesetzes vom 10. November 1818 emittirten Cassen- 
blllete sollen eingezogen werden und es bleibt den Inhabern überlassen, ob sie dafür 
baares Geld oder andere neue Cassenanweisungen entgegennehmen wollen. 
Die Beschreibung der letzteren ist auo der Beilage sub ersichtlich. 
Von Publication dieses Gesetzes an darf von keiner Fürstlichen Casse das zeit- 
berige Papiergeld zu- Zahlungen mehr verwendet werden, vielmehr soll, was davon 
bereits bei den Cassen befindlich ist oder demnächst eingeht, sofort in geeigneter 
Weise für den Umlauf untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen 
völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu zu ernennenden Commission erfolgen. 
3. 
Die Summe der auszureichenden neuen Cassenanweisungen soll derjenigen der 
außer Umlauf gesezten alten entsprechen, so daß der Betrag sämmtlicher gleichzeitig 
im in Umlauf befindlichen alten und neuen Cassenanweisungen die Summe von 
Thlr. — 350,000 Fl. nicht übersteigen darf. 
%% Schw. Rudolst. (Gesegtmm. XII.
        <pb n="30" />
        26 1851. 
Der Umtausch der alten Cassenanweisungen gegen neue oder gegen Metallgeld 
findet bei der Hauptlandescasse hier statt, doch soll auch das Rent- und Steuer- 
amt in Frankenhausen durch Ueberlassung eines Vorraths neuer Cassenanweisungen 
in den Stand gesetzt werden, den Umtausch gegen alte dergleichen zu bewirken. 
5. 
Die Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emikkirten Cassenbillets lduft bio 
zum Schlusse dieses Jahres, und können daher dieselben auch bis dahin zu allen 
Zahlungen an Fürstliche Cassen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit 
der erste Januar des künftigen Jahres als Prdclusivtermin unter der Verwarnung 
-estgesetzt, daß unmittelbar mit Eintritt des gedachten 1. Januar 1852 alle An- 
sprüche an den Staat aus den im Jahre 18#4## in Umlauf gesetzten hieländischen 
Cassenbillets erlöschen und die letzteren, wenn sie bis dahin noch nicht eingeliefert, 
alles Werthes verlustig sind. 
6. 
Alle durch das gegenwärtige Gesech nicht aufgehobenen oder abgeänderten Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 10. November 1818 finden auch auf die neuen Cassen- 
anweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst, 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1851. 
(L. S.) Fr. Gänther, F. 3. S. 
Röder. C. Schwart. Scheidt. 
A 
Beschreibung der Cassenamweisungen. 
A. Größe: 
1,279 oll rheinl. breik, 2,870 Zoll rheinl. hoch. 
B. Vorderselte. 
I. Einfassung. Sie besteht in Knäppel= oder Stabverzierung mit darum 
geflochtener Arabeske. In der Mitte des obern Theiles der Einfassung befindet 
sich ein Brustbild in Rittertracht, an welches sich von beiden Seiten in einem flag- 
genartigen Bande die Worte: Fürs# Schw: Rudols: Casscn-Aweisung in großen
        <pb n="31" />
        1851. er 
roͤmischen Buchstaben anschließen. — Die beiden Seitentheile der Einfassung zeigen 
die mit Eichenkraͤnzen um Huͤfte und Stirn versehenen zwei Schildhalter des Fuͤrst- 
lichen Wappens, deren jeder eine Fahne traͤgt. Die Flaggen dieser Fahnen, auf 
denen sich der gekroͤnte Doppeladler in goldenem Felde befindet, bilden die zwei 
oberen Ecken der Einfassung, während unter jeder der beiden, die Schildhalter dar- 
stellenden Figuren eine verzierte Cins auf guillochirtem Grunde, den Werth der 
Cassen-Amveisung angebend, die beiden untern Ecken einnimmt, wobei zu bemerken, 
daß in der Eins links 1 Gulden und 45 Krenzer, wie in der Mitte einer jeden der- 
selben 1 Thlr. steht. — Zwischen diesen beiden Ecken wird der untere Theil der Ein- 
fassung durch das große Fuͤrstliche Wappen ausgefuͤllt, auf dessen linker Seite sich 
die Ansicht vom Schlosse zu Schwarzburg, auf der rechten die des Schlosses zu 
Rudolstadt befindet. Beide Schloͤsser stehen auf Anhoͤhen, an deren Seiten und 
Fuße, zwischen Baͤumen, Haͤuser sich zeigen, worunter rechts eine Kirche. 
II. Inneres Feld. Hier befindet sich auf Relief-Manier= Grund der 
Werth deo Scheines in den Worten: Ein Thaler Courunt in großer weißer go- 
thischer Schrift mit schwarzem Schatten. — Unter dieser Zeile stehen in einer 
dreitheiligen Schleife in ganz kleiner rômischer Schrift die Worte: Gesen v. 
10. November 1848 — im 14 Thuler Fusse — Rudolslact d. 30. Mui 1851. — 
Unter der Relief= Arabecke stehen, auf linirtem Grunde, die facsimilirten Unter- 
schriften des Fürstlichen Commissarius Th. Schwurtz und des Cassirers H. Bamberg. 
Am Fuße der Einfassung rechto befindet sich in kleiner Schrift die Firma der 
Officin mit den Worten: Druck v. Thcodor Boesche in Berlin. 
Gegen das Licht gehalten, gewährt der Schein in hohlen römischen Buchstaben 
die Ansicht des Wasserzeichens S 1 R. Die Farbe der Vorderseite ist blasser 
braungelber Ton mit entsprechenden Lichtstrahlen. 
C. Nückseite. Die aus vier mit einander verbundenen Eckstücken bestehende 
Arabesken-Einfassung giebt durch jede der in der Ecke auf schraffirtem Felde schräg 
liegenden Zahlen (I.) den Werth des Scheineo an. — In der obern Verbindungs- 
leiste ist linko das Aõ Zeichen mit der geschriebenen Nummer und rechts die Serie 
(letztere in eingedruckten Buchstaben) angebracht. — Diebeiden Seitenverbindungen 
linko und rechts enthalten auf mit Arabeoke und Krone umgebenem Goldschilde 
den Doppeladler mit Kamm und Gabel. — In der untern Leiste oder Verbindung 
befindet sich in deutscher Diamantschrift die Strafandrohung in folgenden Worten: 
Wer dieses Papiergeld nachmacht in der Absicht, es als Geld auszugeben ist mit 
Juchthausstrafe bis zu 8 Jahren zu belegen, hat er aber dasselbe wirklich ausgege-
        <pb n="32" />
        28 18 5 1. 
ben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. — Ueber der Straf- 
androhung, nach der Mitte zu, steht auf einem Piedestal, dessen schraffirte Front. 
für die Namenöunterschrift eines Beamten bestimmt ist, dac kleinere Fürstliche 
Wappen in ovalem Schilde mit Krone und Wappenhaltern und mit der Umschrift: 
Ein Thaler Court Ein Guld. u. 45 Krar. in moussirten großen rômischen Buchstaben. 
Die Farbe der Rückseite besteht aus einem, von der Mitte aus nach den Ecken 
und Seiten hin dunkler werdenden Rosa-Reliefton. 
  
MXXIII. Verordnuung 
über einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifs vom 18. Juni 1851. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 7. 
verordnen in Folge einer unter den Regierungen der zum Zollvereine gehörigen 
Staaten getroffenen Vereinbarung hiermit Folgendes: 
1. 
Die Bestimmungen der Position 25./ 5 und der Anmerkung 1 zur Position 26 
der zweiten Abtheilung des nach der Verordnung vom 27. October 1848 seit dem 
1. Januar 18401 bie auf Weiteres in Kraft gebliebenen Vereins-Zolltarifs für die 
Jahre 1810 bis 13##8 werden dahin abgeändert, daß 
1) Neis und zwar 
l) geschälter, dem Eingangszolle von 1 *45 22 
¾ hschter « Au j-« -—:E 2042 
fuͤr den nn Beurtr- Gewicht unterliegt und 
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner 
ein Pfund Terpentindl zugesebt worden, vom Eingangszolle frei bleibt, 
bei der Ausfuhr dagegen einem Ausgangözolle von 171 22= 5 für 
den Centner unterworfen ist. 
Diese Abänderungen treten mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. Juni 1851. 
(L. S.) Fr. Guntber F. z 
C. Schwart. Ben
        <pb n="33" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Siebentes Stäch vom Jahre 1851. 
—.—- 
NMXIV. Verordnung, 
betreffend die Fremden= Polizei, vom 14. April 1851. 
Nachdem zur Anzeige gekommen, daß die bestehende Verordnung in Anse- 
hung der Anmeldung übernachtender fremder Personen nicht überall gehörig be- 
achtet werde, so wird dieselbe unter gleichzeitiger Berücksichtigung der durch die 
Organisation der Fürstl. Landrathsämter und durch die Uebertragung der Orts- 
polizei an die Gemeinde-Vorstände eingetretenen Verdnderungen nachstehend in 
Erinnerung gebracht: 
1) Jeder Gastwirth und jeder zum Logiren gegen Bezahlung Berechtigte 
hat dad Fremdenbuch in der vorgeschriebenen Form pünktlich und reinlich zu 
führen und dafür zu sorgen, daß die Reiselegitimationen, wenn der Aufenthalt 
über Nacht dauert, an ihn abgegeben werden. 
Dauert der Aufenthalt länger als zweimal 21 Stunden, so sind die Reise- 
legitimationen gegen Empfangnahme von Aufenthaltskarten von dem Gastwirthe 
bei der betreffenden Polizeibehörde einzuliefernz es versteht sich von selbst, daß 
bei Zurücknahme der Reiselegitimation die Aufenthaltskarte wieder abgegeben 
werden muß. 6 
Bei Dienstboten bedarf es der Abgabe von Aufenthaltskarten nicht, da 
deren Stelle die Dienstbücher vertreten. 
2) Die Fremden-Zettel sind in den Städten rücksichtlich derjenigen Frem- 
den, welche vor # Uhr Abendö eintreffen, längstens V Uhr Abendo und rücksicht- 
lich derjenigen Fremden, welche später ankommen, längstens bid n Uhr Morgens 
an die von den Vorständen oder von den besondero niedergesetzten Ortspolizeibe- 
hörden zur Abholung zu bestimmenden Polizei-Beamten abzugeben. 
Auf dem Lande wird die nähere Bestimmung je nach den örtlichen Verhalt, 
nissen den betreffenden Fürstl. Landrathämtern vorbehalten. 
3) An den Sitzen der Fürstl. Landrathsämter müssen Abschriften der Frem- 
denzettel von den Ortopolizeibehörden an jedem Morgen bei dem betreffenden Fürstl. 
Landrathsamte überreicht werden. 
Furstiich Schw. Rudolst. Gesehsamml. XII. 7
        <pb n="34" />
        30 1851. 
4) Alle in Privathäusern absteigende Fremde müssen von benjenigen, bei 
welchen sie übernachten, längstens bio 8 Uhr des folgenden Morgens bei den Orts- 
polizeibehörden angemeldet und von diesen in denjenigen Städten, an welchen sich 
der Sib eines Furstl. Landrathamtes befindet, bei Lehterem gleichzeitig mit der 
Ueberreichung der Fremden-Zettel unter Namhaftmachung des Logisgebers ange- 
zeigt werden. 
Hinsichtlich der Abgabe der Reiselegitimationen und der Auswirkung von 
Aufenthaltokarten gilt dasselbe, was unter X# I1. rücksichtlich der in Gasthöfen 
absteigenden Fremden bestimmt ist. 
5) Alle Uebertretungen dieser Verordnung werden mit 1..-— 1.15.27 
bestraft. · 
Saͤmmtlichen Ortsvorstaͤnden, Polizeibehoͤrden und Beamten wird die ge- 
naue Handhabung dieser Verordnung, die unnachsichtliche Anzeige und Sorge 
für Bestrafung von ContraventionS-Füällen zur verantwortlichen Pflicht gemacht. 
Rudolstadt, den 14. April 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
dei A. Obbarius. 
  
XX70U. Verorbnung, 
die Beschränkung und Feier der Bußtage betreffend, vom 27. Junl 1851. 
Sollen die Bußtage dem Zwecke ihrer Einführung entsprechen, der in der 
gewissenhaften Prüfung unseres Wandels, in der reuevollen Anerkennung dessen, 
was uns das Herz zum Vorwurf macht, und in der neuen Belebung unseres 
Eifers für wahre Fröômmigkeit und Tugend besteht, so müssen sie auf eine, ihrer 
hohen Bedeutung würdige Weise gefeiert werden. Geschieht dieses nicht, so wird 
nicht nur der Zweck, der durch sie erreicht werden soll, gänzlich verfehlt, sondern 
auch noch überdieo denen, die sie auf eine stille und würdige Weise begehen wollen, 
von Andern, die den Geschäften des bürgerlichen Lebens nachgehen, ein Aerger- 
niß gegeben, was auf den religiösen Sinn der Kirchengemeinden nur einen sehr 
nachtheiligen Einfluß haben kann. Damit nun alle Hindernisse, welche einer wür- 
digen Feier jener Tage entgegenstehen, gehoben werden, wohin inobesondere auch 
die zu häufige Wiederkehr derselben gehört, so wird hiermit auf den Antrag des
        <pb n="35" />
        1851. 31 
Fuͤrstl. Kirchenraths hiet und mit hoͤchster Genehmigung St. Durchlaucht des 
Fuͤrsten verordnet, daß vom naͤchstkuͤnftigen Jahre an jaͤhrlich nur Ein Bußtag 
in den hiesigen Fuͤrstl. Kanden stattfinden und daß solcher jedesmal am ersten 
Mittwoch nach dem Sonntage Jubilate feierlich begangen werden soll. Zugleich 
wird bestimmt, daß an dem gedachten großen Bußtage alle und jede Arbeit ruhen, 
durchaus keine öffentliche Lustbarkeit und noch weniger Musik gestattet und daß 
an demselben Vormittags und Nachmittags Gottesdienst gehalten werden soll. 
Die jedesmaligen Texte werden von dem Fürstl. Kirchenrathe vorgeschrieben werden. 
Oie betheiligten Behörden, sowie die Geistlichen und Staatsangehbrigen 
haben sich hiernach zu achten. 
Rudolstadt, den 27. Juni 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheil. für Kirchen= und Schulsachen. 
Th. Schwartz. 
C. Bamberg.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        Gesetzsammlung 
für das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
AIchtes Stück vom Jahre 1881. 
  
NXXVVI. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem der Kurfürstlich Hessischen Uebergangostelle zu Bebra die Befug- 
miß zur Erhebung der Uebergange-Abgabe ven Wein und Taback, sowie zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Uebergangoscheinen über diese Artikel ertheilt worden 
ist; so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. 
Röder. 
A. Koch. 
XXVII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Der im 2ten Stücke der diesjährigen Gesetz= Sammlung publicirten Conven- 
tion über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimationsmittel auf Reisen ist unterm 
28. Juni d. J. auch das Großherzogthum Mecklenburg. Strelit beigetreten, was 
bierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Rudolstadt, den 24. Juli 1851. 
Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium. 
  
  
&amp; XXVIII. Verordnung 
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes, vom 29. Juli 1851. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #c# 
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekom- 
men, den für die Jahre 1846, 1847 und 187 erlassenen Zolltarif und die denselben 
ergänzenden Verordnungen, welche in Gemäßheit der Verordnung vom 27. Octo- 
ber 1818 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern 
undweiter zu ergänzen. 
Hürstlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xl. 8
        <pb n="38" />
        34 185 1. 
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß folgende Abänderungen und Zusätze 
zu diesem Tarife, welcher mit den seie der Publikation desselben ergangenen Verord-= 
nungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. October 1851 an, gleichfalls bis auf 
Weitereo, in Wirksamkeit treten sollen. 
Erste Abtheilung des Tarifes. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten 
folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu: 
Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub 
und Kleie. 
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifes 
stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe 
befreiet: 
aus II. Pos. 5 lil. k. Hat, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe Kreide, 
r. Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken; 
„ „ „ 5 „6. 3. eme 
„ „ „ 5 „K. Weinstein; 
„ „ „ 16 Gebrannter Kalk und Gips; 
„ „ „ 33 „ ua. Buuchsteine und behauene Steine aller Art, Möhlsteine 
(mit Auöschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe 
Schleif= und Websteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und 
Backsteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch 
beim Landtransporte, wenn die Steine nach einer Ablage 
zum Verschiffen bestimmt sind. 
Zweite Abthellung des Tarilfes. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Ab- 
gabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein: 
A. In den Zollsätzen. 
I. Vom Auögangzelle bleiben frei: 
Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Grenze aus- 
gehend (Pos. 1 Abfälle 2c.). 
U. Von folgenden, biöher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikeln 
sind die beigefügten Ein= oder Ausgangszollsätze zu erheben, und zwar von: 
1) Grünspan, raffinirtem Cdestillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem, 
beim Eingange 1 Rthlr. oder 1 fl. 15 kr. vom Zentner (Pos. 5 Dro- 
guerie 2c. Waaren);
        <pb n="39" />
        1851. 35 
2) Alcanna, Alkermes, Avignonbeeren, Berberisholz, Berberiswurzeln; 
Catechu (japanische Erde); Citronensaft in Fassern; Cochenille, Derby- 
spath, Elephanten= und anderen Thierzähnen; Färberginster; Färbe- 
und Gerbewurzeln, nicht besonders genannten; Flohsaamen, Fraueneis 
(Gipsspath); Gummt arabicum; Gummi senegal; Gutta percha, roher 
ungereinigter; Hernplatten, Indigo, Kino; Knochenplatten, rohen blos 
geschnittenen; Kokosnüssen, Lac dye; Meerschaum, rohem; Muschelscha- 
len; Orlean, Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, mar- 
seiller; Pfefferrohr, Stuhlrohr; Salepz Schildkrötenschalen, rohen; 
Tragant; Wallfischbarden (rohes Fischbein), nur beim Ausgange 5 Sgr. 
oder 171 kr. vom Zentner (Pos. 5 Dreguerie-. Waaren); 
3) Gutta percha, mehr oder weniger gereinigter, beim Eingange 6 Rthlr. 
oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21 Leder 2c.). 
III. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bioherigen Ein-oder Ausgangs- 
gollsätze oder anstatt beider, die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von: 
1) Roher Baumwolle, beim Ausgange 5 Sgr. oder 17 kr. vom Zentner 
(Pos. 2 Baumwolle 2c.); 
2) Mennige, zur Weißglasfabrikation auf Erlaubnißscheine eingehend, ein 
Viertheil der tarifmäßigen Eingangsabgabe (Pos. 5 Droguerie= 2c. 
Waaren); 
3) Krapp, beim Eingange 27 Sgr. oder 88 kr. vom Zentner (Pos. 5 Dro- 
guerie= 2c. Waaren); 
1) Pott-(Waid-) Asche, beim Eingange 5 Sgr. oder 171 kr. vom Zentner 
(Pos. 5 Droguerie, 2c. Waaren); 
5) Farbehölzern: 
1) in Blöcken, beim Ausgange 27 Sgr. oder 8 kr. vom Zentner, 
2) gemahlen oder geraopelt, beim Eingange 5 Sgr. oder 171 kr. vom 
Zentner (Pos. 5 Droguerie= 2c. Waaren); 
6) Aloe, Gallapfeln; Harzen aller Gattung, europäischen und auhereuro- 
päischen, roh oder gereinigt; Kreuzbeeren, Kurkume, Quercitron, Saflor; 
Salpeter, gereinigtem und ungereinigtem; salpetersaurem Natren; Su- 
mach, Terpentin, Waid, Wau, beim Ausgange 21 Sgr. oder 82 kr. vom 
Zentner (Pos. 5 Droguerie= 7. Waaren); 
7) Buchobaum, Cedernholz, Korkholz, Pockholz; Gummi elasticum in der 
ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u. s. w.; Hölzern, außer- 
87
        <pb n="40" />
        185 1. 
europcischen, für Drechsler, Tischler 2c. in Blöcken und Bohlen, beim 
Ausgange 5 Sgr. oder 173 kr. vom Zenener (Pos. 5 Droguerie= 2c. 
Waaren); 
S) Getreide und Hölsenfrüchten auf der sächsischböhmischen Grenze bei dem 
Transporte zu Lande eingehend, 
a. linkö der Elbe, diese ausgeschlossen: 
1. von Waizen, Spelz oder Dinkel. . 2 Sgr. v. Dresd. Schffl. 
2. „Woggen, Gerste, Hafer, Bohnen, 
Erbsen, Hirse, Linsen, Heidekorn 
und Wicken 1 „ „ „ 
b. rechts der Elbe, diese ausgeschlossen: 
1. von Waizen, Spelz oder Dinkel 2 „ „ „ 
2. „„ Roggen, Gerste, Bohnen, Erb- 
sen, Hirse, binsen und Wicken 1 „ „ „ « 
I.»Haferundc)etdikokn. « 
Poss) Getretdeic , Anmerkung 2); 
3) Holz in geschnittenen Fournieren, ohne Unterschied des Ursprungs, so- 
wohl beim Wasser- als beim Landtranôporte, beim Eingange 1 Rhlr. 
oder 1fl. 45 kr. vom Zentner (Pos. 12 Holz 2c.); 
10) Feiner Korb= und Helzflechterarbeit ohne Unterschied, und von Fournie- 
ren mit eingelegter Arbeit, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. 
vom Zentner (Pos. 12 Holz 2c.) 
11) Waaren aus Schildpatt; metallenen Hdkelnadeln (ohne Griffe) und 
gefaßten Brillen aller Art, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. 
vom Centner (Pos. 20 Kurze Waaren 2c.); 
12) Gummiplatten, beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner 
os. 21 Leder ꝛc.); 
13) Gununifabrikaten außer Verbindung mit anderen Materialien: 
u. nicht lackirten, beim Eingange 10 Rehlr. oder 17 fl. 30 kr. vom 
Zentner, 
b. lackirten, beim Eingange 22 Rthlr. oder 38 fl. 30 kr. vom Zentner 
(Pos. 21 Leder 2c.); 
13) Lichten (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-), beim Eingange 
6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 23 Lichte 1c.); 
15) Cigarren und Schnupfeabak, beim Eingange 20 Rehlr. oder 35 fl. vom 
Zentner (Pos. 25. Material= 2c. Waaren);
        <pb n="41" />
        1851. a7 
16) Muͤhlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim 
Eingange von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine); 
17) Bast. und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr. oder 
87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 35. Stroh= r. Waaren); 
18) Wachötafft, beim Eingange 11 Rehlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Zentner 
(Pos. 10. Wacholeinwand 2c.). 
B. In den Tarasadoen. 
I. An Tara wird bewilligt für: 
1) Bier 2c. (Pos. 25.#0) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Centner Bruttogew.; 
2) Eigarren (Pos. 25. v. 2.18), außer der Tara für die äußere Umschließung 
eine Zusatztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind; 
3) Jucker, Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch-oder Lumpen= und weißen ge- 
stoßenen Zucker (Pos. 25. X. 1. u.) in Körben, 7 Pfund vom Zentner 
Bruttogewicht. 
I. Die Tara wird herabgesetzt bei: 
Kaffee, rohem ꝛc. (Pos. 25. m.) in Ballen und Saͤcken, auf 8 Pfund vom 
Zentner Bruttogewicht. 
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein= oder ausgangs= 
zollpflichtigen Gegenstände. 
1) Bei Pos. c. b. „feine Bürstenbinder= u. Waaren“ und 12. . „feine 
Holzwaaren“ sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausnahme 
von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Per- 
len, Korallen oder Steinen“ zu ersetzen durch folgende Worte: „(mit Aus- 
nahme von dlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem oder versil- 
bertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen od. Steinen)“. 
2) Bei Pos. C. k. 2. „Grobe Eisen= vc. Waaren"“ ist hinter dem Worte 
„gefirnißt“ zuzusetzen „verkupfert“. 
3) Bei Pos. 6. I. 3. „Feine Eisen= r. Waaren“ sind die in Parenthese 
stehenden Worte „mit Ausschluß der Nah- und Stricknadeln“ zu ersetzen 
durch: „(mit Ausschluß der Nähnadeln, metallenen Stricknadeln, metal- 
lenen Hakelnadeln ohne Griffe)“. 
4) Bei Pos. 20. „Kurze Waaren, Quincaillerien uc.“ ist der Tert 
folgendermaßen abzuadndern:
        <pb n="42" />
        1 
· 
S 
□ 
r 
S 
1855 1. 
a. im Eingange: 
„Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Mekallen, aus feinen Metall- 
gemischen; aus Metall echt vergoldet oder versilbert; aus Schildpatt, 
Perlmutter, echten Perlen“ u. s. w.; sodann 
b. nach den Worten „unechten Steinen und dergleichen“: 
„feine Galanterie und Quincaillerie-Waaren (Herren= und Frauen- 
schmuck, Toiletten= und sogenannte Nippeötischsachen 1c.) aus unedlen 
Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger ver- 
geldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Ala- 
baster“ u. s. wz endlich 
. nach dem Worte „Kronleuchter"“: 
„in Verbindung mit echt vergoldetem oder versilbertem Metall; Gold- 
und Silberblatt (echt oder unecht)“ u. s. w. 
Bei Pos. 22 Leinengarn, bBeinwand und andere Leinenwaaren ist 
unter e das Wort „(unappretirte)“, unter das Wort „(appretirte)“ 
zu löschen. 
Bei Pos. 24. Lumpen und andere Abfdlle zur Papierfabrika- 
tion tritt hinzu: 
auch macerirte Lumpen (Halbzeug)"“. 
Bei Pos. 25. i. Frische Apfelsinen u. s. w. soll der lehte Satz künftig lauten: 
„Im Falle der Auczahlung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie 
in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.“ 
Bei Pos. 25.p. Konfituren u. s. w. ist nach den Worten „Büchsen und 
dergleichen“ der Text abzuändern in: 
„eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte"“ u. s. w. 
Bei Pos. 38. Steine te. sind 
unter b. Waaren aus Alabaster #. die Worte: 
„unechte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen“, 
owie 
die ganze Ammerkung 2 
zu streichen. 
Bei Pos. 13. a. Grobe Zinnwaaren ist das Wort „böffel“ in Weg- 
fall zu bringen.
        <pb n="43" />
        1851. 39 
Dritte Abtheilung des Tarifes. 
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 
10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner. 
2) Von Heringen sind alo Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 Sgr. 9 Pf. 
oder 13 kr. für die Tonne zu erheben. 
3) Die Bestimmungen des I. Abschnittes unter 10 und 11 gelten auch bei dem 
Eingange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den 
Hafen von Stettin. 
4) Die im lI. und ll. Abschnitte für die Straße über Neu-Berun getreffenen 
Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über Myolowitz gebil- 
dete Straße aucgedehnt. 
5) Die in Abschnitt U. aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze werden ermd- 
bigt, wie folgt: 
unter &amp; auf 5 Sgr. oder 171 kr. vom Zentner; 
unter B 1, 2 und 4 auf 2 Sar. oder 2 kr. vom Zentner ; 
unter B 3 auf 11 Sgr. oder 18 kr. vom Zentner. 
Fünfte Abtheilung des Tarifes. 
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigk: 
au. durch den Zusatz: 
„Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarif- 
sätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gultig sind, 
an welchem: 
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II#e 
2. die zum Auogange bestimmten auogangozollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungastelle, 
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a. im Falle der unmittelbaren Durchfuhr bei dem Grenzeingangsamte 
zur Durchfuhr, 
b. im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur 
Versendung nach dem Auslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“; 
b. durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d. „Bei Ballen von 
einem Bruttogewichte“ u. s. w. in folgender Weise:
        <pb n="44" />
        40 1 8 5 1. 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara 
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte 
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des 
Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 
8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch 
Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. I. 2. c. 
und 41.c) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen 
von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, derge- 
stalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. Juli 1851. 
(L. S.) en Güämtber, F. z. S. 
öder. C. Schwartz. 
  
Berichtigung. 
In M#. X ., der Verordnung über einige Abanderungen des Vereins- 
Zolltarifs vom 13. Juni d. J., Seite 28 der Gesetz-Sammlung, muß es unter 
I. 1. b. heißen: 1 fl. 10 kr. = 20 sgr. anstatt 1 fl. 31 kr. = 26 fgr.
        <pb n="45" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Neuntes Stüch vom Jahre 1831. 
  
*—s— — 
.XXXNIX. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, die Erhöhung des Straf- 
satzes wegen Schlafens der Wagenführer betr., vom 18. August 1851. 
Mit böchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht wird die Strafe 
von 306 Kr., in welche nach der Verordnung vom 8. Februar 1810 (Nr. 13 der 
Gesetsammlung dess. J.) derjenige Wagenführer verfällt, welcher auf einem im 
Fahren begriffenen beladenen oder unbeladenen Wagen schlafend angetroffen 
wird, auf 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. Courant hiermit erhöht. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Rudolstadt, den I8. August 1851. 
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
% A, Obbarius. 
  
XXXX. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, vom 16. Sept. 1851, 
eine theilweise Abänderung des §. 8 der Ordnung zum Gesetz wegen Besteue- 
rung des Bramnalzes vom 12. März 1834 betreffend. 
Durch den §. 8S der Ordnung zum Gesetz wegen Besteuerung des Brau- 
malzes vom 12. März 1831 ist bestimmt, wie folgt: 
„der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- 
„zeigten Stunde des Einmaischens abzuwarten. Findet sich derselbe ein, 
„so muß alsdann sogleich das Malzschrot in dessen Gegenwart abgewo- 
„gen und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer 
„darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Viertelstunde 
„Zgewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten.“ 
Fürklich Schw. Rudolst. Gesesamml. XIl. 9
        <pb n="46" />
        42 1’.85 1. 
Da jedoch neuerdings in Folge der Kürze der festgesetzten Wartezeit von 
einer Vierkelstunde mehrfache Inconvenienzen vorgekommen sind, so wird mit 
höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht deo Fürsten zur Vermeidung etwa fer- 
ner daraus entspringender Nachtheile die obige Bestimmung dahin abgeändert: 
„daß die vorgeschriebene Wartezeit von einer Viertelstunde auf eine halbe 
„Stunde ausgedehnt wird, der Brauer demnach bei Vermeidung der in 
„S. 23 des Braumalzsteuergesetzes dieserhalb festgesetzten Strafe die Ein- 
„ maischung erst, nachdem er eine halbe Stunde auf die Ankunft eines 
, Steuerbeamten gewartek, ohne dessen Gegenwart verrichten darf.“ 
Zugleich aber wird, um vorgekommene Zweifel darüber zu beseitigen, welche 
Uhr im gesetzlichen Sinne das Zeitmaaß abgeben soll, wenn zwischen dem Steuer- 
beamten und dem Setheiligten Braudeclaranten in der Zeitangabe eine Ver- 
schiedenheit statt findet, hiermit festgesetzt: 
„daß bei eintretender Meinungoverschiedenheit zwischen dem Brauenden und 
„dem Steueraufsichtobeamten über den Ablauf der oben erwähnten Warte- 
„zeit die Ortsuhr, und da wo eine solche nicht vorhanden ist, die An- 
„gabe der mit Uhren versehenen Gemeindebeamten oder anderer zuverlässi- 
„Lger Ortseinwohner die Entscheidung zu geben hat.“ 
Rudolstadt, den 16. September 151. 
Füstl. Schw. Ministerium, Abeheilung der Finanzen. 
Röder. 
A. Koch.
        <pb n="47" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Gehntes Stüch vom Jahre 185l. 
  
— 
XXXI. Additional-Convention. 
vom 20. Mai 1851 zu dem Handels= und Schiffahrt-Vertrage vom 23. Juni 
1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vercins einer- 
seits und dem Königreich Sardinien andererseits. 
Seine Majestat der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung 
der Ihrem Zoll= und Steuersystem angeschlossenen souvrränen Länder und Landes- 
theile, ndmlich deo Großherzogthume Vuremburg, der Großherzoglich Mecklenbur= 
gischen Enclave Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzeglich Olden- 
burgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthömer Anhalt-Cöthen, Anhalt- 
Dessau und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthumer Waldeck und Pyrmont, des 
Fürstenthums Lippe, und des Landgräflich Hessischen Ober-Amto Meisenheim, als 
auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zell- und Handels-Vereins, 
nämlich der Krene Bayern, der Krene Sachsen und der Krone Würktemberg, des 
Großherzegthums Baden, des Kurfürstenthumo Hessen, des Großherzogthums 
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den 
Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, — namentlich: des 
Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg- 
Rudolstadt und Schwarzburg-Senderohausen, Reuß-Greiz und Reuß. Schleiz- 
Lobenstein Eberodorf, de Herzogthumo Braunschweig, des Herzogthums Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und 
Seine Majestät der König von Sardinien andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den deutschen Zoll- 
vereins= und den Sardinischen Staaten eine größere Ausdehnung zu geben, sind 
übereingekommen, dem zu Berlin am 23. Juni 1815 abgeschlossenen Handels- 
und Schiffahrto-Vertrage die nachstehenden Artikel binzuzufügen: 
Fürstlich Schw. Ruiolst. Gesetzsamml. TNll. 10
        <pb n="48" />
        44 1851. 
Art. J. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, sowohl fuͤr Sich als auch im Namen 
der uͤbrigen Mitglieder des Deutsthen Zoll= und Handels-Vereins, verpflichtet Sich: 
1) die gegenwärtig für Sardimischen Reis bei seinem Eingange in die Staaten 
des Zollvereino bestehenden Zölle 
u) für geschälten Reis von 2 Thlr. auf 1 Thlr. pro Centner, 
5) für ungeschälten Reio von 2 Thlr. auf 3 Thlr. oder 20 Sgr. pro Centner, 
zu ermäßigen, 
2) die Zölle aufzuheben, welche bicher von dem Baumöl erhoben wurden, das 
in Fassern aus den Sardinischen Staaten eingeführt wird und beim Eingange in 
die Staaten des Zollvereins einen Zusatz von Terpentin-Oel erhält. 
Art. ll. 
Seine Majestät der König von Sardinien willigt darin, die Sardinischer 
Seito Frankreich, Belgien und Großbritannien mittelst der mit diesen Mächten 
abgeschlessenen Verträge vom 5. November 1850, 21. Januar und 27. Februar 
1851 gewährten Jollermäßigungen vom 1. Juni 1851 an auch auf die Staaten 
des Zollvereins auozudehnen. 
Art. Ull. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten Sich vor, gemeinschaftlich 
Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Herstellung einer Eisenbahn-Linie 
zur Verbindung der Schienenwege des Deutschen Zollvereins mit der von Genua 
nach der Gränze der Schweiz im Bau begriffenen Bahn zu foͤrdern. 
Art. W. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem 
Vertrage vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie fortan bildet, und beide 
sollen bis zum 1. Januar 1858 in Wirksamkeit bleiben. Von diesem Zeitpunkte 
an wird ihre Wirksamkeit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte aufhören, woa 
einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, dieselbe nicht länger 
aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. 
Art. V. 
Die gegenwärkige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen so. 
bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
        <pb n="49" />
        1851. 46 
Zu Urkund dessen haben der außerordentliche Gesandte und bevollmaͤchtigte 
Minister Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen, und der Koͤniglich Sardinische 
Minister für Marine, Ackerbau und Handel, auch betraut mit dem Ministerium 
der Finanzen, auf Grund der ihnen zu diesem Behuf ertheilten, in guter und ge- 
höriger Form befundenen Vollmachten die gegenwärtige Uebereinkunft unteczeichnet 
und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Turin in doppeltem Original, den 20. Mai 1857. 
Gez.) H. Nedern. (9e.) C. de Cavour. 
(L. S.) (I. S.) 
Nachdem die vorstehende, zwischen der Krone Preußen Namens der Staaten 
des Deutschen Zoll= und Handeleovereins und dem Königreich Sardinien abgeschlos- 
sene Additional-Convention zu dem Handels- und Schiffahrto = Vertrage vom 
23. Juni 1815, dieoseits unterm 2 7. Juni d. J. ratificirt worden ist und die Aus- 
wechselung der Ratifications-Urkunden über dieselbe am 28. Juli und 16. August 
dieses Jahrec stattgefunden hatz so wird diese Convention andurch zur öffentlichen 
Kenntnih gebracht. 
Rudolstadt, den 9. October 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheillung der Finanzen. 
Th. Schware. 
A. Koch.
        <pb n="50" />
        46 1851. 
XXXII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Dem Kurfürstlich Hessischen Steueramte zu Gelnhausen ist die Befugniß 
zur unbeschränkten Ertheilung und Erledigung von Uebergangsscheinen beigelegt 
worden. 
Rudolstadt, den 9. October 1851. 
Fürrstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Dh. Schwartz. . 
usw
        <pb n="51" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eilstes Slück vom Jahre 1851. 
———.—.. – 
XXXIII. Verordnung 
ded Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Jnnern, wegen Bestrafung des 
unbefugten Handelus mit Schnitt= oder Materialwaaren, vom 18. Oct. 1851. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht wird hierdurch ver- 
ordnet, daß rücksichtlich der Bestrafung solcher Personen, welche ohne auogewirkte 
Concession oder sonstige Berechtigung förmlich Schnitt= oder Materiallwaaren= 
handel treiben, es bei dem zeitherigen Verfahren in der Art sein. Verbleiben behalt, 
daß die Dawiderhandelnden mit einer Strafe von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. Cour. 
bis 3 Fl. 45 Kr. 5 Thlr. Cour., die im Wiederholungsfalle auf das Doppelte 
erhöht werden kann, zu belegen sind. 
Rudolstadt, den 18. October 1851. 
Färstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung des JInnern. 
Scheidt. 
A. Obborius. 
  
    
      
    
  
&amp; XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung. 
Vom Beginn des laufenden Monats November an ist das im Bezirke des Kö- 
niglich Sächsischen Haupt-Zoll-Amtes Annaberg gelegene Neben-Zollamt zweiter 
Classe zu Barenstein in ein solches erster, und das in demselben Hauptamtsbezirke 
gelegene Nebenzollamt erster Classe zu Jöchstedt in ein solches zweiter Classe ver- 
wandelt worden. 
Rudolstadt, den 3. November 1851. 
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwarc. 1. 2
        <pb n="52" />
        48 18 5 1. 
XXXV. Ministerial-Bekanntmachung. 
Der von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. in ihrer 20sten 
diesjährigen Sitzung vom 23. August d. J. wegen Aufhebung der sogenannten 
Grundrechte gefaßte und also lautende Beschluß: 
„Die in Frankfurt unter dem 27. December 1828 erlassene, in dem Entwurfe 
einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten 
sogenannten Grundrechte des deutschen Volks können weder als Reichsge- 
sec, noch, so weit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27. De- 
cember 1818, oder als Theil der Reichsverfassung in den einzelnen Staa- 
ten für verbindlich erklärt sind, für rechtogültig gehalten werden. Sie sind 
deßhalb in so weit in allen Bundeöstaaten als aufgehoben zu erklären. Die 
Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte 
durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die 
erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen außer Wük- 
samkeit zu setzen, in so sern sie mit den Bundeögeseßen oder den ausgespro- 
chenen Bundeszwecken in Widerspruch stehen.“ 
wird zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 11. November 1851. 
Fürstl. Schwarzburgisches Ministerium. 
Röder. e es
        <pb n="53" />
        Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zwötlstes Slüch vom Jahre 1851. 
  
&amp; XXXVI. Ministerial--Bekanntmachung. 
In Berücksichtigung eingetretener Veränderung in den Verkehroverhältnissen 
ist die bioher zu Dorheim bestandene Kurfürstlich Hessische Uebergangostelle vem 
1. d. M. an nach Nauheim verlegt und dieser Stelle die unbeschränkte Befugniß zu 
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangoscheinen ertheilt worden. 
Rudolstadt, den 21. November 1851. 
Fürrstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwarc. A. 14) 
  
XXKXVII. Verordnung 
deß Fürstl. Ministeriums, Abth. des Innern, den Hausirhandel mit Besen bett., 
vom 21. November 1851. 
Mit Höchster Genehmigung verencaini verordnen wir hiermit wie felgt: 
ß. 
tn d Hausirhandel mit Besen oder lscnrcisig muͤssen Hausirscheine ausge- 
wirkt w 
Die zur Ausstellung der gewt bercchtigten Behörden (s. Vererdnung 
vom 18. März 1851 F. 1. Ges. S. 1850 p. 15.) dürsen nur solchen Personen 
Hausirscheine zum Besen= oder Besenreißighandel ertheilen, welche sich über ihre 
Unbescholtenheit und darüber gehörig ausgewiesen haben, daß das zu den Besen 
verwendete Birkenreißig rechtlich erworben worden sei. 
Zurftlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XlI. 12
        <pb n="54" />
        50 185 1. 
ie 
Diese Hausirscheine sind ziwar in Berücksichtigung dessen, daß bisher von die- 
sem Handel nichts abgegeben worden ist, bis auf weiteres unentgeltlich auszustellen, 
im Uebrigen aber treten die Bestimmungen der Verordnung vom in. März 1851 
ein, und e wird zugleich für den Fall der Uebertretung derselben festgesetzt, daß die 
im §. 1. dieser Verordnung angedrohten Strafen nach dem niedrigsten Satze der 
Hausirgelder ausgesprechen und diese letzteren auch in Contraventions-Fällen nach- 
traglich erhoben werden sollen. 
Rudolstadt, den 21. November 1851. 
Füärstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
  
M XXXVIII. Ministerial Bekanntmachung. 
Durch die Bekanntmachung vom 1. Juni 1847 ist, mit Rücksicht auf den Um- 
stand, dah die bei der Ausfuhr inländischen Branntweins gewährte Steuervergü- 
tung nach dem jebigen Stande der Branntweinbrennerei nicht mehr in richtigem 
Verhältnisse steht zu dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer, auf Grund 
Höchster Genehmigung eine Herabsetzung dieser Steuervergutung angeordnet und 
zugleich vorbehalten worden, eine weitere Ermäßigung eintreten zu lassen. In 
Verfolg dessen wird hierdurch zur Effentlichen Kenntniß gebracht, dab statt der ge- 
gemwürtigen Steuervergütung von Neun Silberpfennigen für das Quart Brannt- 
wein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralle 
vom 1. April 1852 
ab in den dazu geeigneten Fällen nur eine Steuervergütung von Acht Silberpfenni- 
gen für das Quart Branntwein bewilligt werden wird. 
Rudolstadt, den 20. November 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
A. Koch.
        <pb n="55" />
        1851. õi 
M XXXIX. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abthellung des Innern, betreffend das Wegnehmen 
oder Verrücken der sogenannten Verlegsteine und das Betreiben oder Abhüten 
der Chaussee-Böschungen, vom 10. Derember 1851. 
Mit Höchster Genchmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht wird hierdurch 
nicht nur das Wegnehmen oder Verrücken der zur theilweisen Sperrung der Fahr- 
bahn auf Chausseen bestimmten s. g. Verlegsteine bei einer Gildbuße von y fl. 45 Tr. 
— 1 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängniß= oder Arbeitéstrafe verboten, son- 
dern auch verordnet, daß die im Gesetze d. d. 22. April 1830 sub An 10. Ml., ent- 
haltene Vorschrift, nach welcher das Treiben oder Weiden des Viehes auf den 
Banqueto oder in den Gräben der Chaussee bei einer Geldstrafe von 1 fl. 15 Kr. 
= 1 Thlr. untersage ist, gleichmäßige Anwendung auf das Betreiben und Abhü- 
-ten der Chaussee-Böschungen erleiden soll. 
Ruvolstadt, den 10. December 1851. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium, Ab#theilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
  
XL. Vertrag 
zwischen Prrußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger 
Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden, vom 15. Juli 1851. 
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Olden- 
burg, Sachsen-Meiningen, Sachsen.Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt- 
Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudelstadt und Sendershausen, 
Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippr, sind in Berücksich- 
tigung der bei Anwendung der bioöher zwischen ihnen abgeschlessenen Conventionen 
wegen der Auogewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, 
das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimathlosen zwischen 
ihnen bestehende Verhaltniß auf möglichst einfache und leicht zuhandhabende Grund- 
sätze zurückzuführen und dadurch zugleich, seviel an ihnen ist, ein allgemeines deut. 
scheo Heimathörecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Bireinbarung uͤber
        <pb n="56" />
        62 1851. 
die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen, 
und haben zu diesem Zwecke Bevollmaͤchtigte ernannt, und zwar: 
die Koͤnigl. Preußische Regierung 
den Geheimen Ober--Regierungsörath Frantz 
und 
den Geheimen Legationsrath Hellwig, 
die Königl. Bayerische Regierung 
den Legationsrath Résgen, 
die Königl. Sachsische Regierung 
den Geheimen Rarch und Director 2c. Kohlschütter, 
die Großherzogl. Sachsen-Weimarische Regiermg 
den Geheimen Regierungsrath Schmith, 
die Großherzogl. Oldenburgische Negierung 
den Regierungorath Freiherrn von Berg, 
die Herzogl. Sachsen-Meiningensche Regierung 
den Staatorath Dr. Oberländer, 
die Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung 
den Ministerialrath Brückner, 
die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung 
den Regierungo-Director Schuderoff, 
die Herzogl. Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und 
Anhalt-Bernburg 
den Horzegl. Anhalt-Dessauischen Ministerialrath Walther, 
die Fürstl. Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen und Reuß-Plauen alterer sowie jüngerer Linie 
den Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Geheimen Regierungs- 
rath Schmith, 
die Fürstlich Waldecksche Regierung 
den Staatérath Schumacher, 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungorath Heldman, 
welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende 
Bestünmungen übereingekommen sind.
        <pb n="57" />
        1851. 53 
8. 1 
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, 
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehoͤtigen (Unter- 
thanen) sind, und 
b) ihre vormaligen Angehoͤrigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthan- 
schaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, 
als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig 
geworden sind, 
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. 
g. 2. 
Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten entledigen will, 
zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unterthan angehoͤrig gewesen 
C. 1.), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete 
der Auczuweisende 
u) nach zurückgelegtem 21 sten Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hindurch auf- 
gehalten, oder 
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung 
eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne gehabt hat, 
oder 
„D) geboren ist. 
Die Geburt (c.) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn 
keiner der beiden andern Fälle (u. und b.) vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist 
das neuere Verhältniß entscheidend. 
S. 3. 
Ehefrauen sind in den Fällen des §. 1. und 2., ihre Uebernahme mäöge gleich- 
zeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demje- 
nigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach §. 1. oder 2. zugehoͤrt. 
ei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bio zu einer in ihrer 
Porsen eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung, 
das Verhältniß des Ehemanneo zur Zeit seines Todeo und beziehungsweise der Ehe- 
scheidung maaßgebend. 
Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des §. 1. nach den Ge- 
seten desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des 
F. 2. aber nach den Gesehen deojenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist.
        <pb n="58" />
        5 1851. 
S. 4. 
Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem 
T#lstten Lebenjahre handelt, in den Fällen des K. 1. und #. nicht nach ihrem eigenen 
Verhälinisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch 
nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehelich geborenen gleich 
geachtet. 
S. 65. 
Uncheliche K Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhaͤltnisse zu beurtheilen, 
in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich spaͤter 
eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat. 
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der 
kontcahirenden Staaten alo Unterthanin an, so entscheiden über dle Verpflichtung. 
zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des §. 2 
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absabes des §. G. 
Anwendung. 
F. 6. 
Ist keiner der im §. 2. gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in 
welchem der Heimathlose sich aufhält,, denselben behalten. 
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 10 Jahren, falls sie einem 
andern Staate nach §. 1. oder 2. zugewiesen werden konnten, von ihren Ehemän= 
nern und beziehungoweise Eltern getrennt werden. 
7. 
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, 
die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwär- 
tigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen 
Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflich- 
tungsgrund oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist. 
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Candes- 
bebörden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung auch von 
demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hiernächst verpflichtet 
ist, die Uebernahme fordern und demseiben die Geltendmachung seineo Rechts gegen 
den vermeintlich näher verpflichteten Staat überlassen.
        <pb n="59" />
        1851. 55 
S. 8. 
Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates 
darf diesem krin aus dem anderen Staate ausgewiesencs Individuum zugeführt 
werden, 0 sei denn, daß 
n) der Nückkehrende sich im Besice eines von der Behörde selnes Wohnortes 
auögestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ablauf noch 
nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder 
) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwarts liegenden dritten 
Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des 
anderen kontrahirenden Staates zugeführt werden kann. 
S. 9. 
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem 
anderen zum Weitertransport in einen rückwärto liegenden Staat nach Maaßgabe 
de F. B. Uiut. b. überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen wer- 
den, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden 
war, wieder zurückgeführt werden. 
g. 10. 
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Trans. 
portes und Abgabe derselben an die Polizeibehoͤrde desjenigen Ortes, wo der Trans- 
port als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem 
Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konven- 
tionomäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fädllen, wo keine Gefahr zu 
besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem 
tunt die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen 
werden. 
F 11. 
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende 
at. 
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zuge- 
führt zu werden, durch das Gebiet eines andern kontrahirenden Theiles trans- 
portirt werden muß, so hat dem letztern der ausweisende Staat die Hälfte der bel 
dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten.
        <pb n="60" />
        56 185 1. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des §. 9. in den Staat, aus welchem er aus- 
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staatsämmtliche 
Kosten des Rücktransportes zu vergüten. 
5. 12. 
Können diebetreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem 
die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel 
nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht 
zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur 
schiedorichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu 
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrageo gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedösprucho zu ersuchenden deutschen Regie- 
rung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen 
verpflichtet werden soll. 
Ar diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur 
eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nach- 
richtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedörichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das 
auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Ver- 
pflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
"6“ 13 
g. 13. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar dergestalt 
in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche 
bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erör- 
terung gelangt, oder, falls dies bereitoe der Fall gewesen, bic eben dahin durch ein 
bündiges Anerkenntniß oder durch schiedörichterliche Entscheidung noch nicht definitiv 
erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden 
sollen. 
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Ueber- 
nahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten be- 
standen, außer Kraft. 
8. 14. 
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von 
* 3°3 1
        <pb n="61" />
        185 1. 57 
. 15. 
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht 
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird 
durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Regierun- 
gen behufs weiterer Benachrichtigung der übcigen Kontrahenten zu übergebende 
Erkldrung bewirkt. 
Zu uUrkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft 
unterzeichnet und untersiegelt. 
Gotha, den 15. Juli 1851. 6 
(l. S.) Friedr. Carl Frantz. (I.S.) Friedrich Hellwig. (L. S.) Albert 
Roeögen. (I. S.) Carl Kudwig Kohlschütter. (I. S.) Gustav Adolph 
Schmith. (I. 8) Carl Heinrich Ernst von Berg. (L. S.) Dr. Frie- 
drich Eruard Oberläánder. (L. S.) Karl Christian Rudolf Brückner. 
(IS.) Herrmann Schuderoff. (L. S.) Franz Walther. (I.S.) Wolrad 
Schumacher. (I. S.) Theodor Heldman. 
Vorstehender Vertrag wird, nachdem derselbe von sämmtlichen kontrahirenden 
Regierungen ratificirt worden ist, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß demselben in Gemäßheit des F. 15. die Regierungen 
1) des Herzogthums Nassau mittelst Erkldrung vom 3. October v. J., 
2) des Großherzogthumo Hessen unter dem 25. October d 
3) des Kurfürstenthumo Hessen mittelst Erklärung vom in November d. J., 
und 1) des Herzogthumo Braunschweig unterm 6. d. 
beigetreten sind. 
Rudolstadt, den 12. December 1851. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
        <pb n="62" />
        ss 185 1. 
. XLI. Ministerial-Bekauntmachung. 
Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist es für angemessen erachtet worden, 
daß Großherzoglich Süchsische achanfshgea zu Ostheim vom 1 Januar 
1852 ab mit der Befugniß zur Erledigung und? 
aller Art zu versehen. 
Rudolstadt, den 12. Dec. 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Miintsteriunt, Abth. der Finanzen. 
h. Schwart. 
  
di us- 
AM XLII. Höchster Erlast, 
betr. mehrere im F. Ministerium vorgekommene Personal-Veränderungen, 
vom 19. December 1851. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u 
thun kund und zu wissen: 
Nachdem Unserem wirklichen Geheimen-Rathe und Minister Julius von Röder 
und Unserem Ministerialrathe Carl Schwart die erbetene Enthebung von ihren bis- 
herigen Functionen i in Gnaden ertheilt worden, — haben Wir dem Königlich Preu- 
ßisch lt zu Eisenach Jacob Hermann 
von Bertrah, onter Ernennung dess elben zu Unserem wirklichen Geheimen-Rath und 
Minister, die Leitung des Gesammtministeriums und die specielle Direction der ersten 
Abtbeilung desselben und der Abtheilung der Justiz, übertragen, ferner den Regie- 
rungsrath Albert von Ketelhodt zum Geheimen Regierungorath und Vorstand 
der Finanz-Abtheilung und den Appellations-Rath Günther von Bamberg zum 
Geheimen Regierungsrath und Vorstand der Abtheilung für Kirchen-und Schul- 
Sachen ernannt.
        <pb n="63" />
        1851. 59 
Der Ministerialrath Scheidt wird noch als Vorstand der Abtheilung des 
Innern fungiren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen und gegeben 
Rudolstadt, den 19. Dechr. 1851. 
(I. S.) Fr. Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
&amp; XIIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Daß in Berücksichtigung des, bei der Versendung übergangssteuerpflichtiger 
Gegenstände mittelst der Eisenbahnen hervorgetretenen Bedürfnisses den Großher= 
zoglich Hessischen Ortseinnehmereien zu Bensheim, Friedberg und Butzbach, an 
welchen Orten Districtseinnehmer ihren Sitz haben, unter Antheilnahme dieser Leb- 
teren die Ermächtigung zur Anofertigung von Uebergangsscheinen ertheilt worden 
ist, wird hiermit zur öffentlichen Kennkniß gebracht. 
Rudolstadt, den 10. December 1851. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwarß. 5 
. Koch.
        <pb n="64" />
        60 185 1. 
ANAIIV. Verordnung, 
den bereits publieirten Beschluß der deutschen Bundesversammlung wegen 
Aufhebung der s. g. deutschen Grundrechte betreffend, 
vom 22. December 1851. 
Wir Friedrich Gümaher, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2. 
verordnen hiermit in Ausführung des durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 
1I. November d. J. publicirten Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 
23. August d. I. 
K. 1. 
Das am 28. December 1848 in Frankfurt a. M. auögegebene und durch Be- 
kanntmachung des Fürstlichen Ministeriums vom 2. Januar 1819 publicirt= Geset, 
betreffend die f.g. Grundrechte des deutschen Volko, vom 27. December 1845, wird 
für die hiesigen Fürstlichen Lande hiermit als aufgehoben erklärt. 
5. 2. 
Einer speciellen Revision der Gesetzgebung bleibt die Entscheidung der Frage vor- 
behalten, ob Bestimmungen der Grundrechte, welche mit den Bundesgeseen oder 
den ausgesprochenen Bundeszwecken in Widerspruch stehen, durch besondere Bandes- 
gesetze ind Leben gerufen sind, und deöhalb auher Wirksamkeit gesetzt werden müssen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Rudolstadt, den 22. December 1851. 
(I. 8.) Fr. Gunther, F. 3 S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
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  </text>
</TEI>
