Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erstes Stüch vom Jahre 1832. —. #——— I. Ministerial-Bekanntmachung. Auf Antrag der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen, Fürstlich Thurn und Taxis'schen General-Postdirection zu Frankfurt a. M. wird Folgendes hiermit zur öffentlichen Kennkniß gebracht: Vom 1. Januar 1852 an können bei den diebseitigen Poststellen die nach den zum deutsch= österreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Briefpostsendungen — Briefe, Muster= und Kreuzbandsendungen — durch Marken frankirt werden, welche vom 29. I. Mts. an am Schalter der Postbüreau'e in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden: zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier, zu 3 -blauem zu6 - tosenrothem - z - gelbem " Diese Marken tragen die Ueberschrift „Freimarke“, in den Seitenrahmen die Inschriften „Deutsch-Oesterr. Postverein“ und „Thurn und Taris“ und in dem Mittelschilde, im untern Rahmen und in den Medaillons die Werthbe- zeichnung. Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen Bundeöstaaten, deren Posten unter Fürstlich Thurn= und Taris'scher Verwaltung stehen, bestimmte Cor- respondenz in der Weise frankirt werden, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze von 2, 3, 7 und 10 Kreuzern unter Verwendung von Marken zu 1, 3, Goder 9 Xt. je eine Marke zu 1 Kr. beigefügt wird u. s. w. Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen und zur Veferderung mit der Briefpost geeigneten Muster- und Kreuzbandsendungen nach den gesammten Staatogebieten von Oesterreich und Preußen, sowie nach sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme der dem Postverein noch nicht beigetretenen Herzogthümer Lauenburg und Limburg. Hürtlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIII.