24 1852. S. 2. Das Ministerium prüft das Gesuch und ertheilt, wenn sich kein Anstand er- giebt, dem F. Appellationsgerichte zu Eisenach den Auftrag, die Prüfung zu ver- anlassen. K. 3. Der Präsident des Appellationsgerichts ernennt die Prüfungs-Cemmission, welche in der Regel aus drei Mitgliedern deo Appellationogerichto, unter denen sich der dieoseitige Rath oder Vice-Präsident befinden muß, zu bestehen hat. Aus- nahmoweise können jedoch auch andere Staatobeamte mit Genehmigung. des Fuͤrstl. Ministerii zugezogen werden. K. 4. Das Appellatienögericht läßt dem zu dem Examen präsentirten Rechtscandi- daten reponirte Acten über einen schwierigeren ordentlichen und über einen minder. wichtigen Civilproceß zugehen. Auo diesen sind spätestenö binnen 6 Wochen zwei Proberelationen anzufertigen und dem Appellationögericht zu überreichen. Scatt der Relation aus den Acten über einen minderwichtigen Proceß kann auch die Anfertigung einer Anklage- oder einer Vertheidigungeschrift auc repo- nirten Criminalacten als zweite Probearbeit gefordert werden. Von dem Appellationsgerichte gelangen die eingereichten Probeschriften an die Prüfungscommission und circuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur aus die richtine Auf- fassung und Beurtheilung der Sache, sondern auch auf eine uͤbersichtliche und klare Vetarbeitung des gegebenen Stoffes gelegt werden. « . §·5. Ergiebt die Pruͤfung der Probearbeiten, daß es dem Candidaten an einer genuͤgenden Befaͤhigung zur Zulassung zu dem weitern Examen fehlt, so ist er auf eine zu bestimmende Zeit von dem Appellatienogerichte zurückzuweisen. Ueber die erfolgte Zurückweisung ist dem Ministerium Anzeige zu machen, bei welchem der Candidat sich nach Ablauf der ihm bestimmten Frist, wenn er zu neuen Probe-Re- lationen verstattet werden will, zu melden hat. — Werden die angefertigten Ar- beiten für genügend erachtet, so erfolgt die Vorladung zu der Prüfung durch die Prüfungscommission.