Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Uentes Stüch vom Jahre 1852. XXIX. Ministerial-Verordnung. Da die Erfahrung zeigt, daß eine Bestimmung über die Aufsicht und Leitung des Subalterndienstes beim F. Ministerium nicht bic zum Erlaß eines umfassenden Registratur- und Canzlei-Reglements hinaugeschoben werden. kann, so wird auf Grund des Art. 4. der Verordnung vom 26. April 1850 (Ges. Samml. S. 320). hiermit vorléufig und bis auf weicere Anordnung Folgendes bestimmt: 5. 1. Alle Subalternbeamten der einzelnen Ministerial-Abthellungen sind bei dem F. Gesammt-Ministerio als solchem angestellt und können daher nach Bedürfniß und Umständen vorübergehend oder selbst bleibend bei mehr als einer Abtheilung gleichzeitig verwendet werden. Desbhalb werden auch die Dienst= oder Personalacten über sämmtliche bei dem F. Ministerio beschäftigten Subalternbeamten beim Gesammt-Ministerio geführt. Zu diesen Acten werden alle den einzelnen Beamten betreffende Schriftstäcke, Belo- bungen und Straferfügungen, Notizen über bewilligte Gratificationen und der- hleichen genommen. S. 2. Sämmtliche Subalternbeamten werden von dem Vorstande des F. Gesammt- Ministeriumo den einzelnen Abtheilungen deo F. Ministeriumo überwiesen. Zur Zeit bleibt es bei den bestehenden Einrichtungen, daß die gesammten Bu- reaugeschäfte bei dem F. Gesammt-Ministerio und der 1. Abtheilung, bei der Ab- theilung für Justiz, und bei der Abtheilung für Kirchen und Schulen von je einem Secretair besorgt werden, baß dagegen der Abtheilung dec Innern drei, der Abthei- lung der Finanzen vier Serretäre zugewiesen sind, und daß von den Abtheilungen der Justiz, des Innern und für Kirchen= und Schul-Sachen eine gemeinschaftliche Schreib-Canzlei benutzt wird. Fürstt. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xull. 10