1852 57 1) Die beiden Welhnachtsfeiertage, 2) Neujahr, 3) der Charfreitag, 4) der zweite Osterfeiertag, 5) der allgemeine Bußtag, 6) der Himmelfahrtstag, 2) der zweite Pfingstfeiertag und 8) das Reformationofest. Am grünen Donnerstag beginnt die Dienstzeit mit Schluß der Vormittags- kirche und am Nachmittag 5 Uhr werden die Canzleien geschlossen. Am Geburtstage des Durchlauchtigsten Fürsten sind sämmtliche Canzlei- beamten vom Nachmittagesdienste dispensirt. Bei dringenden und keinen Aufschub leidenden Geschäften ist aber jeder Be- amte auch an Sonn= und Festtagen auf besondere Anweisung des betreffenden Ab- theilungs-Dirigenten zum Arbeiten in und außerhalb der Canzlei verpflichtet. . §.8. Was die Controle über die pünktliche Einhaltung der Geschäftsstunden betrifft, so bleibt den Abtheilungo-Dirigenten überlassen, zubestimmen, ob von den Büreau= Vorstehern und in welcher Form Präsenzlisten geführt werden sollen. Die nächste Controle über die Einhaltung der Geschäftostunden liegt dem Bü- reau-Vorsteher ob. Dieser hat bei eigener Verantwortung von jeder Unregelmäßig- keit und Saäumniß dem AbtheilungS-Dirigenten Anzeige zu machen. Der Büreau-Vorsteher selbst darf sich während der Arbeitszeit in Privatange- legenheiten nur aus dringenden Ursachen aus: der Canzlei auf kurze Zeit entfernen. Dauert die Abwesenheit länger als zwei Stunden, so ist dem Abtheilungs-Dirigen- ten resp. dessen Stellvertreter, oder, bei Abwesenheit desselben, dem Canzlei-Direc- tor Anzeige zu machen. Den ihm zugeordneten Beamten und Gehülfen darf der Büreau-Vorsteher das Ausbleiben aus den Arbeitsstunden wegen Privatangelegenheiten nur aus dringen- den Gründen und auf kurze Zeit gestatten. Jeder Canzleibeamte hat deshalb sein Ausbleiben bei dem Büreau-Vorsteher anzuzeigen. . Ueber die Abwesenheit auf die Dauer eines halben Tages hat der Büreau-Vor- steher (der in seiner Urlauboertheilung höchstens bis zu dieser Grenze gehen darf)