s- 1852. XXXV. Ministerial--Bekanntmachung, den Durchgangszollsatz für rohen Zink, Zinkbleche und grobe Zinkwaaren betr. Nachdem die Bestimmung getroffen worden, daß der unter Nr. 7. im I. Ab- schnitt der 3. Abtheilung des nach der höchsten Verordnung vom 27. October 1848 vom 1. Januar 1819 an bis auf Weitere in Kraft gebliebenen Zolltarifs für die Jahre 18146, 184 vund 1818 angeordnete Durchgangozollsatz von 5 Sgr. vom Cent- ner vom 1. April 1852 an bis auf Weiteres auch auf rohen Zink, Zinkbleche und grobe Zinkwaaren Anwendung finden sollz so wird solcheo hierdurch nachachtlich bekannt gemacht. Rudolstadt, den 5. Juni 1852. Färstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. Th. Schwarh. ¶. Kech M XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Februar d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der Furstlich Schwarz- burg-Sonderöhäusischen Unterherrschaft die Binnenwaaren-Controle auch in Be- ziehung auf den Verkehr mit Branntwein außer Wirksamkeit getreten ist. Rudolstadt, den 14. Juni 1852. Fü#rstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. Th. Schwartz. r 4%