Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Bwölstes Stück vom Jahre 1832. —— ——————— As XXXIX. Negulativ, die Holzpreise und deren Ermäßigung für Staats-Unterthanen in der F. Ober- bertschaft betreffend, vom 12. Juli 1852. Wir Friedrich Güntcher, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1c. verordnen unter Aufhebung des Regulativs, die Holzpreise und deren Ermäßigung für Staatéangehörige der Fürsll. Oberherrschaft betreffend, vom 23. October 1849, (Ges.-Samml. von 18230, Seite 200 ff.) auf den Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: g. 1. Um durch Ermaͤßigung der Holzpreise in den Fuͤrstl. Forsten, wegen der sich hierdurch nothwendig steigernden Anforderungen an dieselben, den Ruin der Forste nicht perbeihufübren und sie überhaupt im forstmännischen Betriebe zu erhalten, wird festgeses 9 lß diese Forste hinsichtlich der S irthschaft nachhaltig behandelt und daher die durch die Betriebsregulirung gesst Natural-Etats eingehalten wer- den sollen und 2) daß die Forstbehörde das Aushalten der verschiedenen Sortimente lediglich nach forstmannischen Grundsätzen zu bewirken hat. 5. 2. Nach ermäßigter Holztaxe werden abgegeben: 1) Brennhölzer zu eigenem Bedarf der inländischen Hauswirthschaften, 2) Bauhölzer zu Neubauten und Reparaturen der Staatöangehörigen inner- balb des vorderherrschaftlichen Staatsgebiets und 3) Brenn-, Nutz= und Werkholz, welches die Staaksangehörigen zum Be- triebe eines bürgerlichen Gewerbes insofern bedürfen, als daraus entweder der Ge- genstand des Gewerbes selbst gefertigt wird, wie bei Wagner-, Uhtcche- und Fürktl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. Xlll.