Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehntes Stüch vom Jahre 1832. NXIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung der Steuerrereptur zu Schlotheim betr., vom 30. Juni 1852. Nachdem die Fürstliche Steuerreceptur zu Schlotheim aufgehoben und, unter gleichzeitiger Einrichtung einer V die übrigen Geschäfte der genannten Receptur nunmehr dem Fürstlichen Rent- und Steueramte zu Frankenhausen mit überwiesen worden, so wird solches andurch of- fentlich bekannt gemacht. Rudolstadt, den 30. Juni 1852. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. Th. Schwart. A. Koch. XIII. Gesetz über die Eidesleistung für die Staaksverwaltung, vom 9. Juli 1852. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2. verordnen wegen der für die Staatsverwalkung zu leistenden Eide auf Antrag Un- ** Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was 1. Jeder Eid, welcher im Prozesse —— Staatsverwaltungsbehörde zuerkannt wird, ist durch einen Bramcen der betreffenden Verwaltung zu leisten. S. 2. . Insoweit einsolcher Eid Thatsachen zum Gegenstande hat, welche eigene Hand- lungen eines Beamtenbetreffen, oder von welchen der Beamte doch aus eigener Wahr. nehmung Kenntniw hat, so genügt es, wenn der Eid über diese Thatsachen von dem- Hurslich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xll.