Gesetzsammlung fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vieczehntes Stüch vom Jahre 1832. XIV. Ministerial-Bekanntmachung. In dem, im Königl. Bayerschen Hauptzollamtsbezirke Schweinfurt gelegenen Badeorte Kissingen ist für die Dauer der Badesaison, nämlich für die Monate Juni, Juli, August und September, die Errichtung einer Jollexpositur mit Abfertigungs- befugniß eines inneren Steueramtes (Nebenzollamtes) angeordnet worden. Rudolstadt, den 19. Juli 1n52. Fäestl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. der Finanzen. Th. Schwartz. E— XVI. Ministerial-Bekanntmachung, den revidirten Postvereinsvertrag betr., vom 30. Juli 1852. Auf Antrag der General-Direction der Fürstlich Schwarzburgischen Fürstlich Thurn und Tarisschen Leheno-Pesten zu Frankfurt a. M. wird der revidirte Post- vereins-Vertrag vom 5. December 1851, welcher wortlich also lautek: Allgemeine Bestimmungen. Umfang und Zweck des Vereiné. Art. 1. Der deutsch österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleich- mßiger Bestimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet und dem Auslande bewegen. Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staatogebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutschec Gebiet umfassen. Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Buͤrfilich Schw. Rudolll. Gesehsamml. KllI. 10