Gesetzsammlung für daß Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Gfünßehntes Stück vom Jahre 1832. NXTVIII. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Nachweisung des Ursprungs des aus dem Zollvercine nach Bel- Oien zu versendenden Steinsalzes, für welches die in Art. 2. der Additional= Convention vom 18. Februar d. J. verrinbarte Zollermäßigung in Anspruch genommen wird, vom 3. August 1852. In Bezug auf die unter dem 18. Februar d. J. abgeschlossene Additional- Convention zu dem Handels= und Schiffahrto-Vertrage vom 1. September 1844 zwischen den Staaten des deutschen Jell- und Handelo-Vereins einerseits und dem Koönigreiche Belgien andererseito wird hiermit den Handel= und Gewerbtreibenden im Furstenthume zur Kenntniß gebracht, daß der zollvereinsländische Ursprung des rohen Steinsalzes, welches nach den in Art. 2. der Additional-Convention vom 18. Februar d. J. getroffenen Verabredungen bei der Einfuhr in Belgien gegen einen ermähigten Zell zugelassen werden soll, in derselben Art durch Ursprungs- Zeugnisse nachzuweisen ist, wie dies bereits in Folge des Vertrags vom 1. Sept. 1844 zwischen beiden Ländern üblich ist Rudolstadt, den 3. August 1852. Fürstl. Schwarzb. Winisiorinm. Abth. der Finanzen. Schwar# A. Koch. Hürdlich Schw. Nudolst. Gesetzsamml. NIII. 24