Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechszehnles Slüch vom Jahrr 1822. M L. Gesez, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom 29. April 1850 wegen Abänderung des Chausscegelder-Regulative v. 22. April 1810, vom i4. August 1852. Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg . verordnen auf Antrag Unserer Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen bandtags wie folgt: F. 1. Daa Gesetz vom 29. April 1850 wegen Abänderung des Chausseegelder-Regu- lativs vom 22. April In#so (Gesetz Sammlung 1850 Seite 316) wird hiermit auf- geheben und es treten die Bestimmungen der Höôchsten Verordnung vom letztgedach- ten Tage (Ges. Samml. 1340 S. 71 ff.) mit nachstehenden Modificationen wieder in Kraft. G. 2. Chaussee= und Brückengelder-Freiheit steht außer den in der Höchsten Verord- nung vom 22. April 1810, unter II. u. b. c. c. f. g. b. i. k. I. m. und. u. aufgeführ- ten Fallen nur den Fuhrwerken und Tieren zu. welcher diejenigen hiesigen Beamien sich bedienen, deren Dienst das Reisen im Fürstenthume bedingt, ohne daß ihnen besendere Diäten deohalb verabreicht werden, zu welcher Elasse inobeson- dere die Landräthe oder deren Stellvertreter, der Directer, sowie die Ober- und Bezirk6-Aufseher beim Straßenbau, die Forstbeamten, denen ein Dienstpferd zu halten obliegt, innerhalb ihres Bezirks, die Pfarrer und Ephoren bei Amtover- richtungen innerhalb ihrer Parochie und Ephorie gehören. Alle anderen Beamten, sobald sie wegen ihrer Reisen besendere Diäten beziehen, bobn Chaussee= und Brückengeld zu entrichten, aber behufs des Ersatzes solches zu iquiditen. Bũrsil. Schw. Rudolsi. Gesehsamml. Xil. 27