Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sicbzehntes Stüch vom Jabre 1882. ##—— ——2 & LIII. Gesetz, betreffend den Erlaß des Mahl= und Kopfartises in der Fürstl. Oberherrschaft und des 4ten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürstl. Unterherrschaft auf die Finanzperiode von 1832, vom 14. August 1852. Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg r. urkunden hiermit, daß Wir Uns unter Zustimmung des getreuen Landtags gnddigst entschlossen haben, den für die Jahre 1842—185I incl. stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopfarcises in der Oberherrschaft und des Aten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch für die laufende Finanzperiode von 1893 zu bewilligen. Urkundlich unter Unserer eigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Schwarzburg, den 14. August 185z. (L. S.) Fr. Günther, F. z. S. v. Vrrtrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. Fürtl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XII. 28