Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Ichbehntes Stück vom Jahre 1852. — ———ttE-% HLVIII. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Klassen= und klassificirte Einkommen= steuer betreffend, vom 3. September 1852. I. Klassenstener. . 1. Die Veranlagung der Klassensteuer erfolgt stetd in den Monaten October und' November des nächstvorhergehenden Jahres. 8. 2. Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungsgeschäft beginnt und welche dem Gemeindevorstande obliegt, bildet die Grundlage der Ver- anlagung. Etwa noch vorhandene mit Gemeindebezirken noch nicht vereinigte Ein- zelungen werden in Bezug auf dieses Geschäft den Vorständen der nächst liegenden Gemeinden überwiesen. Entstehende Zweifel rücksichtlich der Competenz der Ge- meinde-Vorstände entscheidet der Landrath. Auf die richtige Angabe der Bevölkerungs-Verhältnisse in den Klassensteuer- Listen und auf die gehörige Sonderung der steuerpflichtigen von den nicht steuer- pflichtigen Alteroklassen ist daher die größte Sorgfalt zu verwenden. Sämmtliche Einwohner der Gemeinde, also auch diejenigen, welche künftig der klassificirten Einkommensteuer unterliegen, ferner diejenigen, welche zur Zeit der Veranlagung des Arbeitsverdienstes wegen oder aus anderen Gründen zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche in eine andere Gemeinde zu ziehen beab- sichtigen, aber noch nicht weggezogen sind, (Gesinde, Handwerkögehülfen 2c.) endlich dieim Inlande Grundeigenthumbesitzenden Ausländer werdenin die Spalten 1 bie einschließlich 8 der nach dem sub 4 beigedrucktem Muster anzufertigenden Fücil. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Null. 81