270 1852. Diese Verordnung tritt mit dem 1. künftigen Monats in Kraft und haben bis zum Erlaß des Gesetzes über die zu bildenden Kirchen= und Schul-Vorstände an deren Stelle der Ortogeistliche als Local-Schul-Inspector und der betreffende Ge- meinde-Vorstand die den Kirchen= und Schul-Vorständen zugewiesenen Functionen auozuüben. (el. Verordnung vom 20. April 18350 lGes. Samml. 1850, Nr. X S. 323 ff.] S. 1, Nr. 8). Alle dlteren bezüglichen Verordnungen, soweit sie mit dem vorstehenden Gesetze in Widerspruch stehen, sowie im Besondern auch die Be- stimmungen der Verordnungen, die Errichtung von geimenn betreffend, vom 20. April 1850 (Ges. S. 1850, Nr. X. S. 323 ff.) 5. 5, Nr. 2 und der Verordnung zu Kell ung diesec Gestoeol vom 20. Juni 1850 (Ges. S. 1850, Nr. XXNIV. S. 135 ff.) K. 12, wonach den Fürstl. Laudrathsämtern die Aufsicht über die in Frage stehende Thärigkei- der Gemeinde-Vorstände zu Verhinderung der Schul-Versäumnisse überwiesen ist, während sie nach dem Vorstehenden den Fürstl. Kirchen= und Schulen-Inspectionen zusteht, werden gleichzeitig hiermit aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Fürstl. chehen Rudolstadt, den 17. December 1852. (L. S.) Friedrich Gäuther, JF. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.