1863. E Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erstes Stück vom Jahre 1853. —a—“ I. Ministerial-Bekanntmachung, die im Königreiche Württemberg neuerlich cingetretenen Abänderungen in der Gesesgebung über die Besteuerung des Branntweins und des Malzes betreffend, d. d. 11. Januar 1853. Im Königreiche Württemberg ist in Folge neuerlich eingetretener Abanderungen in der daselbst bestehenden Gesetzgebung über die Besteuerung des Branntweins und des Malzes vom 1. October 1852 an 1) die Uebergangssteuer für den Eimer Branntwein von der Normalstarke zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12, 416 Reaumur auf 10 Fl. 40 Tr., statt der bisherigen 5 Fl. vom Württemberg schen- Eimer für Branntwein aller urt, festgesetzt, auch nach diesem Verhältnisse der Betrag der Uebergangs- steuer für Mrannewein über und unter 50 Grad regulirt, 2) der biöhrrige Unterschied zwischen eingesprengtem und trockenem Malze auf- gehoben und der Uebergangssteuersatz für das aus dem zollvereinten Auslande ein- gehende geschretene Malz ohne Ausnahme auf den Betrag der Württemberg'schen Malzsteuer von 24 Kreuzer vom Simri Würtembergisch erhöht worden. Hiernächst ist aber auch für den Verkehr mie Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz die Einhaltung bestimmter Uebergangsstraßen (deren Bekannt- machung noch erfolgen wird), ingleichen binsichtlich des eingehenden Branntweins die Angabe des Stärkegrades in den Uebergangoscheinen unter Beifügung amtlich versiegelter Probeflaschen, vorgeschrieben worden. Zur Erledigung von lebergangsscheinen und zur Erhebung der Uebergangs- steuern sind neben den Königlich Württembergschen Haupt= und Nebenzollämtern I. Klasse, auch die Grenzacciseämter an den besondern 1bergangsstraßen und zwar Fürtlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIV.