1853. 3 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiles Stüch vom Jahre 1833. — —. III. Ministerial= Bekaumtmachung. Mittels Erklärung vom p. v. M. ist auch die Großherzeglich Mecklenburg- Schwerinsche Regierung dem in der Gesetzsammlung pro Inöl unter No. Nl. publi- cirten Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden 1. d. Gotha den 15. Juli 1851 mit der Maßgabe beigetreten, daß für dieselbe die Wirksamkeit des Vertrags mit dem 1. März d. J. beginnt, was anmit öffentlich bekannt gemacht wird. Rudolstadt, den 2. Februar 1853. Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. v. Bertrab. F. IV. Verordnung vom 4. Febrnar 1856. die Arrestlegung und Ererntionsvollstreckung in die Löhnung der Unteroffitiere und Soldaten betrefend. Zu Beseitigung der nach Aufhrbung der Zuständigkeit der Militairgerichte in bürgerlichen Rechtosachen vorgekommenen Zweifel wird auf Höchsten Befehl Sere- uissimi bie zum Erlaß eines das Erecutionswesen regulirenden Gesetzes provisorisch verordnet, daß die Löhnungen der Unterefsiciere und Soldaten jeder Erecutionsvoll- streckung entzogen sind und mit Arrest nicht brlegt werden können. Rudolstadt, den 1. Februar 1833. Fürstl. Schwarzb. Mimisterinm. v. Bertrab. « , , — — dũrfllich Echw. Rudolst. Gesehjammil. XIV. 2