4 1853. As V. Ministerial-Bekanntmachung, die Erhöhung der Uebergangs-Abgabe vom Bier im Großherzogthum Hessen betr. Nachdem im Großherzogthum Hessen in Folge einer, in der Besteuerung des Biers eingetretenen Veränderung die Uebergangs-Abgabe von dem dort eingehenden vereinsländischen Biere auf 1 Fl. 20 Tr. für die Ohm vom 1. Jan. d. J. an erhöht worden ist; so wird solches hiermit bekannt gemacht. Rudolstadt, den 1. Februar 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. Th. Schwart. A. Koc. VI. Ministerial-Verordnung vom 11. Februar 1853, die Einziehung von Holzgeldern betreffend. Es ist von Uns wahrgenommen worden, daß bei Einziehung von Holzgeldern nicht überall in der Weise verfahren wird, wie die bestehenden gesetlichen Vorschrif- ten es verlangen. Ec erscheint deshalb nothwendig, die betreffenden öffentlichen Behörden auf die letzteren ausdrücklich hinzuweisen, gleichzeitig aber, zur Erleichte. rung des Verfahrens, einige neue Bestimmungen zu treffen. g. 1. Unter Holzgelder werden diesenigen Gelder verstanden, welche für auf Credit erhaltenes Holz von Privatpersonen oder Gemeinden an landesherrliche oder Ge- meindecassen zu zahlen sind. Die Forderungen dieser Cassen gründen sich auf Verträge und können deshalb nur im gewöhnlichen Prozeßverfahren zum Austrag gebracht werden. Regelmaßig werden dabei in Folgedes geringeren Betrags der Forderungen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in geringfügigen iehrlichen Rechtsstreitigkeiten vom 26. August 1870 (Geset= Sammlung 18106 * 9) zur Anwendung kommen müssen. g. Die mit Erhebung der Holzgelder Aairan Behörden oder Beamten haben, sobald sie die Hülfe der Justizbehsrden zum Zweck der Beitreibung der Restein An-