6 1853. 8. 6. Nach diesen Bestimmungen ist bei Einziehung aller derjenigen an landesherr- liche oder Gemeindecassen zu entrichtenden Holzgelder zu verfahren, wegen welcher bei Publication dieser Verordnung die gerichtliche Klage noch nicht erhoben war. Rudolstadt, den 11. Februar 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. I VII. Ministerial-Bekanntmachung. Die nachstehende, mit Höchster Genehmigung Sercnissimi erlassene Instruc- tion für die Bergarbeiter des Fürstlenthums Schwarzburg= Rudolstadt wird andurch zur Nachachtung der Betheiligten zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 12. Februar 1853. . Fürstl. Schwarzb. Ministerinm v. Bertrab.