1853. 15 1) wer sich irgend einer Veruntreuung oder Entwendung auch der kleinsten, sie möge Namen haben, wie sie wolle, an dem Eigenthume der Grube oder eines mit- anfahrenden Arbeiters erweiolich schuldig macht, 2) wer in seiner Wohnung oder sonst Berg= oder Hüttenprodukte verborgen hält oder aufbewahrt, 3) wer eine solche Verunkreuung, Entwendung oder Verbergung eines Ande- ren verheimlicht oder begünstigt (6. 2); 4) wer ein Gedingzeichen betrügerischer Weise weghauet oder verändert GC. 8). 5) wer sich einer wiederholten Widersetlichkeit schuldig macht; 6) wer sich größere und wiederkehrende Abweichungen von den ihm ertheilten Vorschriften erlaubt, die nöthige Sicherung bei der Arbeit vernachlässigt, nament- lich wenn hierauo Lebens= und Gesundheitogefahr für ihn selbst und andereentsteht; 7) wer nach zweimaliger Bestrafung wegen Bier= oder Branntwein-Trinkens in der Grube, Kaue oder in den Maschinen-Gebduden zum dritten Male sich einer solchen Uebertretung schuldig macht; 8) wer sich eines auffallenden ummoralischen Lebens, des Lasters des Trur, Spiels u. s. w. schuldig macht und sich auf ssert; v) wer sich uͤberhaupt auch ohne Ruͤcksicht auf die Gruben und deren Cioon thum 2c. eines Verbrechens schuldig macht, wegen dessen ein Criminalverfahren gegen ihn eingeleitet wird, soll während der Untersuchung feiern, und wenn er schuldig be- funden und auf Berlust der staatsbürgerlichen Rechte erkannt wird, definitiv abge- legt und aus dem Knappschafte Verbande gestoßen werden. Der Verlust der Berg- m. erfolgt außerdem noch in den in den nachfolgenden §#. besonders bemerkten Sällen. F. 18. I. Unterlassene Meldung beim An= und Ausfahren. Geld= u. an- Ein einmaliges unterlassenes An= und Abmelden wird mie 2 Kr. der Stra= resp. 7 Pf. im ersten Wiederholungsfalle mit 4 Kr. resp. 1 Sr. Das An- und 2 Df., im zweiten Wiederholungofalle mit 8 Xr. resp. 2 Sgr. Vokbren ver 44, im dritten Wiederholungofallemit 17 Kr. 1 Hllr. 5 Sgr., Kers im vierten Wiederholungsfalle mit 35 Kr. — 10 Sgr., im fünften Wiederholungsfalle mit 52# TXr. — 15 Sgr. und 8 Tage Feiern bestraft. Bei noch öfteren Wiederholungsfällen wird die Strafe verhaltmißmäßig gesteigert.