4 1853. 7) Wiederholte Fahrlässigkeiten, die Sicherheit der Arbeiter betreffend, wer- 7 vierwöchentlichem Ausfeiern und nach Befinden mit gänzlichem Ablegen estraft. 8) Bei muthwilliger oder absichtlicher Beschaͤdigung der der Grube oder Com- mune gehoͤrigen Gegenstaͤnde hat der Schuldige nicht nur den Schaden aus eigenen Mitteln und allein zu ersetzen, sondern auch die Haͤlfte des Werthbetrages des Scha- dens als Strafe zu erlegen. 5. 20. Allgemelnes 1) Das Nichetragen der bergmännischen Kleidung bei feier- Berhalten betr. Ischen Gelegenheiten, Kirchgängen, Lohntagen 20c. oder in solchen Fällen, wo überhaupt ein Arbeiter in seiner Eigenschaft als Knappschafts-Mit- glied oder vor seinem Vorgesetzten erscheint; deogleichen das Nichterscheinen bei Leichenbegängnissen eines Bergarbeiters ungeachtet erhaltener Aufferderung wird mindestens mit 3 Fr. 4 Hllr. = 1 Sgr. und nach Befinden mit angemessener höhe- rer Strafe bestraft. 2) Jeder Bergarbeiter, Maschinenwärter 2c., der seinen Vorgesebten, vom Controleur aufwärto, nicht durch Aufstehen, Abnehmen der Mütze, Weglegen der Pfeife gehörig grüßt, verfällt das erste Mal in einen Schichtlohn Strafe. Unter- bleibt diese Erweisung der schuldigen Achtung wiederholt oder absichtlich, so soll gänzliche Ausweisung von der Arbeit erfolgen. Auch fremden in Uniform erscheinenden Beamten, so wie alln höheren Civil- Beamten soll bei gleicher Strafe verselbe Respect bewiesen wer 3) Wer bei Lohntagen ungewaschen und im Grubenzeuge e verfallt in einen Schichtlohn Strafe. S. 21. Allgemelne Be. 1) Dem vorstehenden Strafreglement ist auch das Maschinen- stimmungen, die Personale unterworfen. ot etr. 2) Wenn auf Ausfeiern erkannt wird, gehen die Buͤchsengel- der fort. « II)Allenach§§.18—20ekkasmtwerdendenGeldstraerfließcnindieKnoppi schafts. Casse. 4) Jungen sollen nie mit Geldstrafen, sondern an deren Stelle bei geringeren Vergehen und wenn keine Wiederholunga--Fälle vorliegen, mit angemessenen, auf ihr Ehrgefühl einwirkenden Strafen, als deim NRichttragendürfen deo Bergleders 2.,