1853. 17 bei groͤberen Vergehen und in Wiederholungöfaͤllen mit Ausfeiern und nach Be- finden mit der Seilprobe (3—5 Hieben) bestraft werden. 5) bohntäglich werden die erkannten Geldstrafen vom Lohne abgezogen und mittels Specification der Knappschafto- T uͤbergeben. Vom Erkennen Die im §. 17 i-ie Strafen erkennt das Fürstliche Berg- der Strasen amt, die in den §F. 1n# bis 20 mit Ausnahme der der gänzlichen und vom Entfernung von der Bergarbeit, welche Strafbefugniß ebenfalls Nerurse. nur dem Fürstl. Bergamte zusteht, der die Aufsicht führende Gruben-Beamte, resp. die Gruben-Verwaltung. Glaube sich ein Arbeiter durch die Verfügung eines seiner Vorgeseczten beein- trächtigt, so kann er bei dessen nächst Vorgesetztem Beschwerde führen. Glaubt er sich bei dessen Entscheidung nicht beruhigen zu können, oder hat er gegen diesen selbst Beschwerde zu führen, so hat er sich an das Fürstl. Bergamt zu wenden, von wo“ aug er noch Recurs bei dem Fürstl. Ministerium, Abtheilung der Finanzen, nehmen kann. In allen Fällen muß der Recurs längstens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der publicirten Entscheidung erhoben werden. z. 23 Jeder Bergarbeiter ist verpflichtet, sich die gegenwartige Instruction anzu- schaffen und mit deren Inhalte genau bekannt zu machen, und es sind Entschuldi- gungen des Nichtwissens durchaus unzulässig. Jedes Mitglied der Knappschaft unterwirft sich durch Annahme des Recep- tions. Scheines, jeder Interims= und Maschinen-Arbeiter durch den Eintritt in ständige Arbeit bei einer Grube den Bestimmungen der gegenwärtigen Instruction. Rudolstadt, den 12. Februar 1853. Fieerstl. Schwarzb. Minssterium, Abth. der Finamzen. v. Ketelhodt. G. Keller.