1853. 19 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Driltes Slück vom Jahre 1833. “- VIII. Ministerial-Bekanntmachung. Auf Antrag der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Fürstlich Thurn und Taris'schen General-Postdirection zu Frankfurt a. M. wird Folgendes hier- mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Für die im Fürstlich Thurn und Tarisschen Postgebiet gen gltn binlichtlich der Beförderung mit der Briespost oder mit der * vom 1. März d. J. ab die nachstehenden Bestimmungen: 1) Briefe, Packete und Actensendungen ohne angegebenen Werth bis 4 Loth Jollgewicht auöschließlich unterliegen durchweg der Behandlung als Briefpostsendungen; schwerere dagegen werden alo Fahrpestsendungen be- handelt, sofern nicht der Absender deren Beförderung mit der Biiefpost ausdrücklich verlangt. Packete, welche aus zusammengepackten Briefen bestehen, werden dagegen steto mit der Briefpest befördert und nach dem Briefposttarif tarirt. In dergleichen Packete dürfen vom Absen- der überhaupt nur die eigenen Briefe und die Briefe solcher Persenen, welche zu dem eigenen Hausstande des Absenders gehören, zusammengepackt wer. den. Das Sammeln und Zusammenpacken anderer Briefe ist nicht gestarke. 2) Briefe, Briefschaften und Actensendungen ohne Werthoangabe, welche in die Briefkasten eingelegt werden, werden mit der Briefpost beferdert und nach dem Briefposttarif taxirt. 3) Briefe, Briefschaften und Actensendungen, auf denen ein Werth angegeben ist, oder die mit Geld oder Sachen von Werth beschwert sind, werden zur Für#lich Schw. Rurolst. Gesetzsamml. XIV. 3