1853. 55 Wiederholungsfalle die ihnen ertheilte Concession. Außerdem werden diejenigen Werke, welche dem F. 1. zuwider ausgegeben werden, confiscirt. Nimmt das Zuwiderhandeln den Charakter staatsgefährlicher Handlungen an, so treten die desfallsigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs namentlich des Art. 85 und folg. ein. K. 10. Alle Polizeibehörden haben auf die genaue Befolgung dieser Verordnung gebührend zu achten. Rudolstadt, den 17. März 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. des Innern. Scheidt. Wiemann. XII. Ministerial-Bekanntmachung. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß die Vorschriften der Artikel 269—275 des Strafgesetzbucho über die Bestrafung der Beeinträchtigung fremder Jagden an die Stelle der corre- spondirenden älteren Bestimmungen des Jagdstrafgesebes vom 20. April 1819 (Ges. Samml. 1849 S. 19 ff.) getreten sind und daß durch Art. 2 No. 2 und 5 des Einführungsgesetes zum Strafgesetbuche vom 26. April 1850 (Ges. Samml. 1850 S. 73 ff.) alle diejenigen älteren Strafbestimmungen aufrecht erhalten werden, welche nicht crimineller Natur sind, sondern nur die Aufrecht- erhaleung der nothwendigen Ordnung bezwecken oder polizeilichen Character an sich tragen. Rudolstadt, den 26. März 1853. Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. v. Bertrab.