1853. 59 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. ünstes Stück vom Jahre 183. XIII. Berordnung, die Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvecreins und den Staaten des Steuervereind betreffend, vom 30. März 18 Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzbug ut. Die zum Zollvereine gehörenden Regierungen einerseits und die zum Steuer- vereine gehörenden Regierungen andererseito find übereingekommen, den unmittel- baren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten schon jehzt durch umfassende Zollbe- freiun Fn, zund Zollermäßigungen zu buniapgen, r zufolge verordnen Wir was fol Vom 5. iri dieses Jahres an bis zum hhe dieses Jahres werden von den in der Anlage II bezeichneten Erzeugnt -hen der Steuervereino= Staaten bei deren un- mittelbaren Einführung auc dem Gebiete des Steuervereino in das Gebiek des Joll- vereins keine, besthunsewes keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs- "|rhr aben erb G#en rhee r6 Zollvereins bei ders unmittelbarer Einführung aus dem Gebe deo Zollvereins in das Gebiet des Steuervereing von Seiten der Steuervereins-Staaten zugestandenen Jablerhrond und Ermäßigungen sind in der Anlage! enthalten. Die in den Anlagen zum Artikel 2 der Uebereinkunfe VI vom 16. October 1815 gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen sind, soweit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II und ! mit aufgenommen; im Uebri- gen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrs- Erleichterun= gen esteher urkundich unter Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Fuͤrst- lichen Wäel o ge ehen Rudolstadt, den 30. März 1853. (L. S.) Fr. Gänther, F. 3. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg. 8 Fürtt. Schw. Rudolst. Gesezsamml. XIV.