so 1853. RNegulati über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Candi- daten, Arcessisten und Auditoren. lI. Die erste Prüfung betreffend. J. 1. Die Prüfungen der Rechts. Candidaten finden Statt, sobald sich eint an- gemessene Zahl von Candidaten gemeldet hat. 8. 2. Diejenigen, welche zu diesen Pruͤfungen zugelassen zu werden wuͤnschen, haben sich unter Ueberreichung 1) des Abgangszeugnisses des betreffenden Gymnasiums; 2) der Jeugnisse über rihr sittliches Verhalten seit Abgana von dem Gymnasium 3) über ihres itdem gef ssD Auobildung, namentlich über die auf Universit hörten Lehrvortr wobei, was insbesondere die fach- wissenschaftlichen Vorträge betrifft. zectrl. werden muß, daß wenigstens #a) juristische Encyklopädie und Methodolo b) Naturrecht (Rechts-Pphilosophie); „D) Geschichte und Institutionen deS römischen Rechtes; d) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechtes und des Erbrechtesz; e) deutsche Rechtsgeschichte; !I10 deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechtes, sowie des Lehnrechtes; 9) Kirchenrechtz h) deutsches Staatsrecht; i) Kriminal-Recht und Kriminal, Prozeß; k) Civil-Prozeß; 1) Eivil-Prozeß-Praktikum; m) Relatorium gehört worden siod; 4) einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen Verhaltnisse und ihres Bildungsganges bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.