1853. 109 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtes Stüch vom Jahre 1883. NAXVII. Verordnung # « des Fürstl. Kirchenrathes, betreffend die Prüfungen und die Beaufsichtigungen, welchen die Candidaten des Predigtamtes in der evangelisch-lutherischen Landeskirche sich zu unter- werfen haben, vom 27. April 1858. Do die rücksichtlich der Prüfung und Beaufsichtigung der Candidaten des evangelischen Predigtamtes bestehenden Einrichtungen nach den zeitherigen Erfah- rungen sich ungenügend gezeigt haben, so sind die bestehenden Vorschriften einer Prüfung und Revision unterworfen worden und wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnet, was folgt: II. Von den theologischen Prüfungen. A. eJ; Bestlmmungen. d. Prüfungs enmisien. Unter der Oberaufsicht des Kirchenraths sind die theologischen Prüfungen durch eine Prüfungs-Commission zu vollziehen, deren Vorsitzender und deren übrige Mitglieder auf den Vorschlag des Kirchenraths vom Landesherrn ernannt und öffentlich bekannt gemacht werden. 5. 2. Vertheilung der Prüfungsfacher unter den Mitgliedern der Commission. Tedes Mitglied der Commission einschließlich des Vorsitzenden übernimme nach Uebereinkunft der Mitglieder unter sich einen odermehrere Theile lasi L Fürstl. Schwm. Nudolst. Gesetsomml. XIV.