1853. 111 Veder Vorgeladene hat am Tage vor der Pruͤfung dem Vorsitzenden der Com mission seine Gegenwart und Bereitschaft persönlich anzumelden; diejenigen, welche nicht erscheinen können, haben nach Empfang der Vorladung sich sofort wegen des Außenbleibens zu entschuldigen. s- S. 6. 6% Stellung der schriftlichen Aufgaben und Beurtheilung der gelieferten Arbeiten. Die Aufgaben zu den schriftlichen Ausarbeitungen werden von den Mitgliedern der Prüfungs-Commissien in Gemähheit der nach §. 2. getroffenen Einrichtung ge- stellt und dem Vorsichenden zur Abgabe an den Eraminanden übergeben. Die eregetischen und dogmatischen Aufsatze werden in lateinischer, die übrigen aber in deutscher Sprache abgefaßt. Bei Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben dürfen nur die Schriften des alten und neuen Testamentes in den Grundsprachen nebst den symbolischen Büchern, allenfallo auch ein hebrdisches Handwörterbuch gebraucht werden. Ausgaben des alten und neuen Testaments mit Versionen oder eingeschriebenen Noten, Commen- tare, Compendien, Ercerpte, Collegienhefte und ähnliche Hülfomittel mitzubringen und zu benutzen, ist verboten. Die gelieferten Aufsätze werden zundchst von demjenigen Mitgliede der Com- mission, das die Aufgabe gestellt hatte, durchgesehen und beurtheilt, sind jedoch hier- auf auch noch den andern Mitgliedern mitzutheilen, welche ihr Urtheil ebenfalls kürzlich hinzuzufügen haben. Die Resultate der Beurtheilung der verfaßten Aufsätze sind nach Anleitung der Beilage tabellarisch aufzusetzen und den Miteraminatoren zur Einsicht vor- zulegen. 6. 7. Mündliche Prüfungen. Die mündlichen Prüfungen sind insofern öffentlich, als der Vorsitzende der Präfungs-Commission sich hierzu eignende Zuhörer zuzulassen berechtigt ist. Bekd derselben sind die Bücher alten und neuen Testaments nur im Grundterte, obschon unter hier und da anzustellender Vergleichung mit der lutherischen Ueber- setung, Ausgaben aber, welche mit Versionen oder eingeschriebenen Noten versehen sind, von den Examinanden durchaus nicht zu gebrauchen. 14•