1853. 126 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Nrontes Stüch vom Jahre 1833. XXI. Ministerial-Bekauntmachung, die Instruction für die Kreisthierärzte betr., vom 27. April 1853. Nachstehende für die Kreis-Thierärzte des hiesigen Fürstenthums entworfene und höchsten Orts genehmigte Instruction wird hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. Rudolstadt, den 27. April 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung des Innern. idt. Sdeid Berninger. In srucetion für die Kreisthierärzte. S. 1. Der Kreisthierarzt hat die allgemeinen Pflichten der Staatsdiener zu erfüllen, dahereinen untadelhaften Lebenowandel zu führen, mit Allen, mit denen er in Berüh- rung kommt, in gutem Einverständniß zuleben, in seinen Dienstverrichtungen unpar- theiisch, unverdrossen, wahr und gewissenhaft, und mit den Ortsbehörden seines Bezirks verträglich zu sein. Erhat sich mit den seinen Dienst angehenden Vorschriften und gesetzlichen Be- stimmungen genau bekannt zu machen und denselben pünktlich nachzugehen, auch den Fortschritten seiner Wissenschaft eifrigst zu folgen. Fürstl. Schwarzb. Gesetzsamml. XIV. 16