144 1853. K. 44. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publication in Kraft und findet auf bereits angestellte Geistliche ebenso Anwendung, wie auf diejenigen, welche erst nach dem Erlaß dieser Verordnung angestellt werden. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige- drucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 18. Mal 1853. (L. S.) Fr. Gäüntber, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt, v. Bamberg. M XXIII. HPöchster Erlaß vom 28. Mal 18538, die Stiftung einer Dienstauszeichnung für Fürstliche « Diener betreffend. Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzöurg k. haben beschlossen, zur Belohnung langjähriger treuer Dienste Fürstlicher Diener eine Dienstauszeichnung zu stiften. Der Vorstand Unseres Ministeriums ist mit der Ausführung dieses Befehls beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. Rudolstadt, den 28. Mai 1858. (L. S.) Friedrich Güntber, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg.