1853. 145 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elstes Stüch vom Jahre 1853. msms“ 1 s——½! XXTV. Ministerial-Bekauntmachung vom 23. Mai 1853, das Hauptzollamt Greifewald in der Provinz Pommern betreffend. Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanzministeriums wird vom 1. Juli dieses Jahres ab das Haupt-Zoll-Amt Greifswald in der Pro- vinz Pommern in ein Neben-Zoll-Amt l. Klasse verwandelt und in der Stadt Greifswald einstweilen die Niederlage und dem Nebenzoll-Amte daselbst die Be- fugniß zur Begleitschein-Ausfertigung und Erledigung, so wie zur unbeschränk- ten Zollerhebung belassen werden. Rudolstadt, den 283. Mai 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. Th. Schwattz. *nie KV. Verordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abthellung des Innern, vom 26. Mal 1833, im Betreff des bei Langholzfuhren in der Flirstlichen Unterherrschaft erforder- lichen Personals. Die von der vormaligen Fürstlichen Regierung für die Fürstliche Oberherr= schaft unter'm 28. Juni 1842 erlassene Verordnung, (Nr. XXI. 1½6 Stäck der Fürftlt. Schwarzb. Gesefamml. XIV.