146 1853. Gesetzsammlung von 1842) nach welcher bei jeder Langholzfuhre außer dem Wa- genführer noch ein Mann zum beiten des Hinterwagens, ein s. g. Stoͤrzer, sich stets befinden muß, widrigen Falles eine polizeiliche Strafe von 3 Fl. vorbe- hältlich der etwa Stakt findenden criminellen Bestrafung und der Indemnisa- tions-Ansprüche der Beschädigten einzutreten hat, wird mit Höchster Genehmi- gung auf die Fürstliche Unterherrschaft mit dem Bemerken auogedehnt, daß Wir für beide Landestheile die zu erkennende Geldbuße auf drei Gulden 30 Kr. — zwei Thaler, für deren Entrichtung zunächst der Geschirrhalter mit seinem Vieh und Wagen zu haften hat, hiermit erhöhen resp. festsehen. Rudolstadt, den 26. Mai 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheil, des Innern. Soen eidt. X XXVVI. Gesetz vom 27. Mai 1853, einen Zusatz zu dem §. 5 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 betreffend. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rr verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: g. 1. Auher den in §.5 des Gesetzes wegen Ablösung der Frohnen, Lehen und Zinsen vom 27. April 1849 (Ges. Samml. 1810 S. Br ff.) aufgeführten, der Ablösung nicht unterworfenen Rechten, werden auch die, den milden Stiftun- gen zustehenden Berechtigungen zu Erhebung von Zinsen, dieselben mögen in Naturalien oder Gelde bestehen, der Ablösbarkeit entzogen.