1853. 147 8. 2. Die Bestimmung des §. 1 hat auch auf die Fälle Anwendung zu finden, in denen zwar bei Publication dieses Gesetzes ein Antrag auf Ablssung ge- stellt, demselben aber noch nicht Folge gegeben worden und die Ablbsung noch nicht eingetreten ist. « Urkundlich unter Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Fuͤrst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 27. Mai 1853. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg. XXVII. Ministerial-Bekanntmachung, die Gräfliche Familie Bentink betr., vom 10. Juui 1858. Auf Höchsten Befehl Sercnissimi wird in Gemähßheit eines in der 15ten dieSjährigen Sibung der Bundesversammlung gefaßten Beschlusses der Bun- desbeschluß vom 12. Juni 1815, welcher also lautet: die Bundesversammlung erklärt, daß der Gräflichen Familie Bentink nach ihren Standesverhältnissen zur Zeit des deutschen Reichs die Rechte des Hohen Adels und der Ebenbürtigkeit im Sinne des Art. 14 der deutschen BundeSöacte zustehen, hiermie zur offentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 10. Juni 1853. Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. v. Bertrab. -