Berichtigung. In §. 11 der Verordnung vom 13. Mai 1853 im Betreff der über die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche zu übenden Disciplin (Ges. Samml. 1853. S. 135) muß es heißen: „der Geistliche kann“ anstatt „den Geistlichen kann“, und in F. 13 alin. 2 derselben Verordnung (S. 143): „neue Vertheidigungsmomente"“ anstatt „nur Vertheidigungsmomente“.