1853. 151 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehntes Stüch vom Jahre 1833. – NXXX. Ministerial-Bekanntmachung. Nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanzministeriums wird mit Nück- sicht auf die eingetretenen Verkehrsverhältnisse vom 1. August d. J. an das Nrbenzollamt II. Classe zu Klingenthal in ein Nebenzollamt I. Classe mit der Ermächtigung zu unbeschränk- tem Begleischeinwechsel mit dem Hauptzollamte in Eibenstock und den Haupl-Steucrämtern in Plauen, Chemnitz und Leipzig, dagegen das Nebenzollamt I. Classe zu Esster in eines dergleichen II. Classe, mit der Befugniß, rohe Baumwolle zum Ausgang abzuferligen, auch wenn die Ausgangsabgabe den Vetrag von zehn Thalern in einer Ladung übersteigt, ver- wandelt werden. Rndolstadt, den 6. Juli 1853. Füärstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. Th. Schwart. A. Koch. M XXXI. Ministerial-Bekanntmachnng, betreffend den zwischen dem hiesigen Gomwernement und der Königlich Belgischen Regierung abgeschlossenen Vertrag wegen Analieferung flüchtiger Verbrecher. Der zwischen dem hiesigen Fürstenthume einerseits und dem Königreiche Belgien anderer- seits unterm Z. Juni d. J. abgeschlossene Verlrag wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher wird, nach ersolgter Auswechselung der beiderseitigen Höchstcn Nalisicatsons-Ur- kunden durch die betreffenden Bevollmächtigten, in nachstehender Ausferligung zur Nach- achtung hierdurch bekannt gemacht. Nudolstadt, den 22. Juli 1853. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Fürsfl. Schwarzb. Gesetsamml. XIV. 20