1853. 153 Die zur Verständigung über die Auslicferung eines solchen Individuums nöthigen Mittheilungen werden auf diplomatischem Wege geschehen unter Ausschluß jeder unmittel. baren Corrcspondenz zwischen den gerichtlichen Behörden der beiden Länder. Art. 2. Weun Fälle vorkommen sollten, die in die Kategorie der im vorhergehenden Ariikel „vorgesehenen Handlungen gehören, indessen so besonderer und außerordentlicher Art find, daß die Auslieferung des reclamicten Individuums die Villigkeit und Humanität zu ver- letzen scheint, so behält sich jede der beiden Regierungen für solchen Fall das Recht vor, in die Auslieferung nicht zu willigen. Die Regierung, welche die Auslieferung nachsucht, wird von den Gründen der Weige- rung in Kenmniß geseczt werden. Art. 3. Wenn das Individnum, dessen Auslieferung verlangt wird, wegen eines in dem Lande, wohin es sich geflüchtet, begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird oder sich in Hast besindet, kann die Auslieferung desselben verschoben werden, bis dasseloe durch ein Endurtheil frei gesprochen ist oder seine Strafe abgebüßt hat. Dasselbe findet statt, wenn der Verfolgie Kraft eines vor dem Auslieferungsverlangen ergangenen Urtheils Schulden halber verhaftet ist. Art. 4. Die Auslieferung wird nur auf Vorweisung eines im Original oder in beglaubigter Ausfertigung mitgetheilten, auf Verurtheilung oder Vrrsetzung in den Auklagestand lau- tenden Erkenntnisses eines Gerichts oder ciner anderen zuständigen Behörde des die Aus- lieferung verlangenden Landes in den von der Gesethgebung dieses Landes vorgeschriebenen Formen bewilligt werden. Art. 6. Der Ausländer, dessen Auslieferung verlangt wird, kann in beiden Ländern wegen einer der im Art. 1. erwähnten Handlungen auf Vorweisung eines von der zuständigen Behörde erlassenen und in den durch die Gesetze der die Auslieferung begehrenden Regierung vorgeschriebenen Formen ausgefertigten Verhastsbefehls vorläufig verhaftet werden. Diese Verhaftung soll in den Formen und nach den Neheln geschehen, welche von der Gesetzgebung der Regierung, bei welcher sie nachgesucht wird, vorgeschrieben werden.