156 1853. 1. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwargburg- Sonderohausen, Neuß * und Reuß jüngerer Line, Fortdauer des —— Zoll · und Handels-Vereines Seine Majestät, der König von Preiban, Seine Königliche Hoheit, der Groß. herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen- Meiningen, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg. Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg- Sonderêéhausen, Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jungerer Linie, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren nachfolgend benannten tändern und bandestheilen bestehende Verkehröfreiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, haben zu diesem Zwecke zu S pollmöchtgt ernannt: - Seine Majestät, der König von Preuße Allerhöchst Ihren General Dirtttor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren geheimen Legations. Rath Alerander Max Philipsborn, und Alrrbohn, Ihren geheimen rtb Martin Friedrich Rudolph Del- Seine *·s Hohei, der hcthemn von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hobeit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß alterer binie, und Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Grohherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon,