1853. 167 6) da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regie- rung, unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes im Großen, wie dieß im übrigen Gebiete des Zollver- eines geschieht, auf Rechnung des Staatec zuübernehmen und zubeschränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zoll- vereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Strafen bedrehen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken. Artikel 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 8 Lü. b), wird es von sämmt- lichen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Ueberein- . stimmung der Gesetgebung und der Besteucrungssate in den Vereinsstaaten thun- lichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeifuhrung einer solchen Gleichmaßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer- verträge gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehro mit den davon betroffenen Gegenstän- den unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer- einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen kennten — abgesehen ven der Be- steuerung des im Umfange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weöhalb auf #r Belbers M inb B irß f, de (8 9 nefrnffenen 9 zug g solgende Grund-= bel 9 sätze in Anwendung kommen. I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein, oder Durch- gangs-Gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungebehörde des Vereines