170 1853. meinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Siche- rung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Ver- sendung auc einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Con- trolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Tranoporte ein dritter Ver- einsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung deo letern getroffen werden. 5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corpora- tionen, sei ec durch Zuschläge zu den Staatösteuern, oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und eo sollen dabei die vorstehend unter 11I 2h gegebene Bestimmung und der unter I## auögesprochene all- gemeine Grundsah wegen gegenseitiger Gleichmähigkeit der Behandlung der Er- zeugnisse anderer Vereinôstaaten, ebenso wie bei den Staatosteuern in Anwendung kommen. Von Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corpora- tionen überall nicht erhoben werden. 6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig: a) was die hier in Rede stehenden Staatosteuern betrifft, von allen noch gül- tigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu ein- zuführende Steuern, b) binsichtlich der Communal= ac. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, vollstaͤndige Mittheilung machen. Artikel 12. Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten Zuckers ist unter den contrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil ded gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. Die contrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als