188 1853. Milt demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sach- sen, Wörttemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers, vom 8. Mai 181, welcher Braunschweig durch Artikel 11 des Zollvereinigungs-Vertrages vom 19. October 1841 beigetreten ist, außer Kraft. So geschehen Berlin am 4. April 1853. (gez.) von Pommer Esche. Wilippsborn. Delbrück. Meixner. (I. S.) (I. S.) (I. 8.) (I. 8.) von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack. ¶. S.) (.. 8.) (I. 8.) (I. 8§.) Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau. (I. 8.) (. S.) (1. S.) (. S.) Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester. (I. 8.) (I. S. (I. 8.) V. Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, belressend elre die Theilung der gemeinschaftlichen Ausganugs- und Durch- Zgangs-Abgaben. Nach der im Artikel 22 des Vertrageb wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelo-Vereines vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung, soll der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, soweit dieselben bei den Hebe- stellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels. Vereines und im Herzogthume Braunschweig, mit Auoschluß der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und Gandercheim, sowie des Amtes Thedinghausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen.