VIII. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preusien und Kur- beslen bei dem Thüringischen Zoll= und Hawels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Vesteuerung von Wein und Tabak, den gegenseitig freien Verkehr= mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der UNebergangsabgaben von denselben betressend. Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Majestät, der König von Sachsen, Seine Majestat, der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen B dem Kurfürsten von Hesen bei dem Thiringischen Joll= und O# Seine aun- schweig und Lüneburg und Seine Königliche Hcheit, der Grsturh von - burg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines gegenseitig freien Verkehrs mit Wein und Tabak zwischen Ihren Landen zur Erreichung des im Artikel 11 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereines von Ihnen aner- kannten Zieles beizutragen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- machtigten ernannt: Seine Majestät, der König von Preußen: Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, Alrrböct Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipöborn Allerhöchn Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph elbrück; Seine Majestct, der König von Sachsen: Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff; Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchst Ihren General-Direktor der indirekten Steuern und Zölle D. Otto Klenze;z